Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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(2) Die Schätzung des Grades der eingetretenen Wertverminderung bei der Ver— 
wiegung des Tabaks (8 19b Abs. 4 der Bekanntmachung) erfolgt durch den Ober- 
kontrolleur in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher oder einem von der Gemeinde 
beauftragten Sachverständigen. Das Ergebnis der Schätzung ist dem Tabakpflanzer 
zur Anerkennung vorzulegen. Verweigert der Tabakpflanzer die Anerkennung, so ist 
nach § 15 Abs. 6 zu verfahren. 
(3) Hinsichtlich der Vorlegung der entstandenen Verhandlungen an das Hauptamt 
und die Direktivbehörde, der Entscheidung auf den Antrag wegen Herabsetzung des 
Steuersatzes, der Entscheidung wegen der durch die etwaige Zuziehung von Sachver- 
ständigen entstandenen Kosten und der Befugnis der obersten Landesfinanzbehörde zur 
Herabsetzung des Steuersatzes trotz eingetretener Fristversäumnis finden die Be- 
stimmungen in § 15 Abs. 7, 8 sinngemäße Anwendung. 
(4) Die erledigten Anträge auf Steuernachlaß (Herabsetzung des Steuersatzes) 
wegen Wertverminderung sowie die erwachsenen Verhandlungen (Abs. 1 bis 3) sind 
der Verwiegungsanmeldung (§ 13 der Bekanntmachung) als Belege beizufügen."
	        
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