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5. Die Menge des der Flächensteuer unterworfenen Tabaks ist unter Anwendung des im § 35 des Gesetzes an—
gegebenen Verfahrens zu berechnen. Sind im Bezirk Gemarkungen, in denen eine amtliche Verwiegung des Tabaks
stattzufinden hat, nicht vorhanden, so ist das Gewicht des der Flächensteuer unterworfenen Tabaks durch Schätzung nach
Anhörung von Sachperständigen zu ermitteln.
6. In Spalte 13 ist der mittlere Preis des geernteten noch unversteuerten Tabaks in dachreifem, trockenem Zu-
stand mit Einschluß der Sandblätter, Grumpen usw. nach dem Ergebnis der stattgehabten Verkäufe anzugeben. Die
Feststellung des Preises erfolgt in den einzelnen Hebebezirken in der Weise, daß in sämtlichen Gemeinden, in denen der
Tabakbau in erheblichem Umfang betrieben worden ist, für eine tunlichst große Anzahl von zum Verkauf gelangten Tabak-
posten die verkaufte Menge und der dafür gezahlte Betrag im Wege sachgemäßer Erkundigung ermittelt und die Summe
der gezahlten Beträge durch die Summe der verkauften Tabakmengen geteilt wird. Beziehen sich die gezahlten Beträge
auf bereits versteuerten Tabak, z. B. wenn der Tabak der Flächensteuer unterlegen hat so sind zur Feststellung des
mittleren Preises 45 für je 1 dz von dem gezahlten Betrag in Abzug zu bringen. Die Vervielfältigung des auf
diese Weise gefundenen Preissatzes mit der Menge des geernteten Tabaks (Spalte 11) ergibt alsdann den Gesamtwert der
Tabakernte für den Hebebezirk (Spalte 14).
7. Die Einzelermittelungen hinsichtlich der verkauften Tabakmengen und der dafür gezahlten Preise sind nach
Anordnung des Hauptamts zur Zeit der Verwiegung des Tabaks durch die Verwiegungsstellen und die Aufsichtsbeamten
vorzunehmen.
8. Der mittlere Preis des Tabaks in dem Hauptamtsbezirk (Spalte 13) wird durch Teilung der Summe in
Spalte 14 mit der Summe in Spalte 11 gefunden.
9. Die aus den einzelnen Spalten der Übersicht sich ergebenden Hauptsummen und Durchschnittsbeträge sind
mit den entsprechenden Zahlen für das Vorjahr in Vergleich zu stellen.
10. Die Direktivbehörden haben auf Grund der hauptamtlichen Übersichten gleiche Ubersichten nach Hauptamts-
bezirken aufzustellen und diese mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen Übersichten bis zum 1. August des auf die
Ernte folgenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.