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Muster 4.
Bundesstaat Hauptamtsbezirk:
Verwaltungsbezirk (für Preußen)
An die Direktivbehörde einzusenden
bis zum 1. September des auf die
Ernte folgenden Jahres.
Ubersicht
über
die Besteuerung des inländischen Tabaks für das Erntejahr 19
Anleitung.
1. Die Tabakpflanzer, die gleichzeitig der Gewichtsteuer und der Flächensteuer oder fixierten Gewichtsteuer unter-
worfen waren, sind in den Spalten 3 und 21 wiederholt aufzuführen, während sie in den Spalten 3 und 4 bis 9 der
Übersichten nach Muster 2 nur je einmal zu verzeichnen sind.
2. Zwischen den Angaben in den Spalten 4 und 22 sowie 5 und 23 dieser Übersichten und den Angaben in
den Spalten 10 und 11 der Übersichten nach Muster 2 muß volle Übereinstimmung bestehen.
3. In den Spalten 8 und 9 sind die nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes und in Spalte 10 die nach 88 81, 44 des
Gesetzes den Tabakpflanzern zur Last gesetzten Steuerbeträge anzugeben. Die Steuerbeträge für Tabak, dessen Versteuerung
wegen der zugestandenen Herabminderung des Steuersatzes (5 26 des Gesetzes) vorläufig ausgesetzt war, kommen in
Spalte 8 mit in Ansatz.
4. In den Spalten 8 und 9 werden unter der Linie die darin enthaltenen und aus den Abrechnungsbüchern
zu entnehmenden Steuerbeträge verzeichnet, die auf dem nach der Verwiegung von den Tabakpflanzern zurückgenommenen
und unversteuert weiter aufbewahrten Tabak lasteten.
5. Die in den Spalten 12, 13 und 24 sowie 17 und 25 anzugebenden Steuerbeträge sind den Tabaksteuer-
Sollbüchern für das Erntejahr, die in den Spalten 14 und 15 anzugebenden Steuerbeträge den Niederlageabmeldungen
für das Erntejahr zu entnehmen. In den Spalten 14 und 15 sind auch Steuerbeträge aus Versendungsscheinen I und II
Fortsetzung Seite 346.
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