Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Muster 4. 
Bundesstaat Hauptamtsbezirk: 
Verwaltungsbezirk (für Preußen) 
An die Direktivbehörde einzusenden 
bis zum 1. September des auf die 
Ernte folgenden Jahres. 
Ubersicht 
über 
die Besteuerung des inländischen Tabaks für das Erntejahr 19 
  
Anleitung. 
1. Die Tabakpflanzer, die gleichzeitig der Gewichtsteuer und der Flächensteuer oder fixierten Gewichtsteuer unter- 
worfen waren, sind in den Spalten 3 und 21 wiederholt aufzuführen, während sie in den Spalten 3 und 4 bis 9 der 
Übersichten nach Muster 2 nur je einmal zu verzeichnen sind. 
2. Zwischen den Angaben in den Spalten 4 und 22 sowie 5 und 23 dieser Übersichten und den Angaben in 
den Spalten 10 und 11 der Übersichten nach Muster 2 muß volle Übereinstimmung bestehen. 
3. In den Spalten 8 und 9 sind die nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes und in Spalte 10 die nach 88 81, 44 des 
Gesetzes den Tabakpflanzern zur Last gesetzten Steuerbeträge anzugeben. Die Steuerbeträge für Tabak, dessen Versteuerung 
wegen der zugestandenen Herabminderung des Steuersatzes (5 26 des Gesetzes) vorläufig ausgesetzt war, kommen in 
Spalte 8 mit in Ansatz. 
4. In den Spalten 8 und 9 werden unter der Linie die darin enthaltenen und aus den Abrechnungsbüchern 
zu entnehmenden Steuerbeträge verzeichnet, die auf dem nach der Verwiegung von den Tabakpflanzern zurückgenommenen 
und unversteuert weiter aufbewahrten Tabak lasteten. 
5. Die in den Spalten 12, 13 und 24 sowie 17 und 25 anzugebenden Steuerbeträge sind den Tabaksteuer- 
Sollbüchern für das Erntejahr, die in den Spalten 14 und 15 anzugebenden Steuerbeträge den Niederlageabmeldungen 
für das Erntejahr zu entnehmen. In den Spalten 14 und 15 sind auch Steuerbeträge aus Versendungsscheinen I und II 
Fortsetzung Seite 346. 
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