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Wuster 5.
Bundesstaat Hauptamtsbezirk:
Verwaltungsbezirk (für Preußen)
An die Direktivbehörde einzus enden
bis zum 1. September.
Ubersicht
über
die Einnahmen an Tabakzoll und Tabaksteuer
für die Zeit
vom 1. Juli 19.. bis 30. Juni 19
Anleitung.
1. In den Spalten 3 bis 12 sind die Roh-Solleinnahmen an Zoll für Tabak und Tabakerzeugnisse, an Tabak-
steuer und an Abgabe von Tabakersatzstoffen nach den Einnahmebüchern für das II., III. und IV. Viertel des Rechnungs-
jahrs und für das I. Viertel des nächstfolgenden Jahres einschließlich der Nacherhebungen, aber abzüglich der Erstattungen
für unrichtige Erhebungen, der sonstigen Erstattungen oder Erlasse von bereits in den Tabaksteuereinnahmebüchern gebuchten
Steuerbeträgen und der Vergütungen für in zigarettensteuerpflichtige Betriebe übergeführten, zum höheren Steuersatze ver-
steuerten Tabak usw., jedoch mit Ausnahme der Vergütungen für ausgeführte oder niedergelegte Tabake und Tabak-
erzeugnisse anzugeben.
2. In Spalte 8 sind die für Tabak oder Tabakabfälle, die aus einem zigarettensteuerpflichtigen Betrieb in
einen nicht zigarettensteuerpflichtigen Betrieb übergeführt wurden, zum Satze von 12 7 für 1 dz nacherhobenen Steuer-
beträge einzusetzen, abzüglich der zum gleichen Satze gezahlten Vergütungen für bereits zum höheren Steuersatze versteuerten
Tabak, der in einen zigarettensteuerpflichtigen Betrieb übergeführt wird.
3. Der Gesamtbetrag der Roheinnahme an Tabaksteuer und der Abgabe von Tabakersatzstoffen (Spalte 10
und 11) muß mit den betreffenden Angaben in den vierteljährlichen Übersichten der Einnahme an Tabaksteuer übereinstimmen.
4. Die gezahlten Ausfuhrvergütungen für ausgeführte oder zur Niederlage gebrachte Tabake oder Tabakerzeug-
nisse sind in den Spalten 13 bis 16 im ganzen, im Anhang zur Übersicht im einzelnen nachzuweisen.
5. Unter Ziffer II 7a des Anhanges sind die Zigarren nachzuweisen, für welche die Vergütung nach dem besonderen
Satze für aus inländischen Tabakblättern hergestellte, mit ausländischem Tabak gedeckte Zigarren gewährt worden ist, ohne
Rücksicht darauf, ob auch das Umblatt und die Einlage mehr oder weniger aus inländischem Tabak besteht.
6. Die aus den einzelnen Spalten der Übersicht sich ergebenden Hauptsummen sind mit den entsprechenden
Zahlen für das Vorjahr in Vergleich zu stellen.
7. Die Direktivbehörden haben gleiche Übersichten nach Hauptamtsbezirken aufzustellen und bis zum 1. Oktober
an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
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