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Monat Mai mit ihrem Endergebnis aufzunehmen, sofern die Landeskasse die Ablieferung oder Er—
stattung dieser Beträge nicht besonders bewirkt oder empfangen hat.
Von sämtlichen Abrechnungen erhalten die Landeskassen eine mit dem Prüfungsvermerke der
Reichshauptkasse versehene Ausfertigung als Beleg für ihre Bücher zurück.
Für die Landeskassen der Bundesstaaten, welche ihr Militärkontingent nicht selbst verwalten,
können die monatlichen und die Schlußabrechnungen entsprechend vereinfacht oder nach erfolgter Ver—
ständigung mit der Reichshauptkasse in Wegfall gebracht werden.
84.
1. Die nach § 1 A Ziffer 1 an die Reichshauptkasse abzuführenden Einnahmen an Zöllen,
Steuern und Gebühren sind auf Grund von Anweisungen seitens der den Hebestellen vorgesetzten
Direktivbehörden oder seitens der von den Landesregierungen bezeichneten Behörden in die Monats-
abrechnungen der Landeskassen vorläufig einzusetzen.
2. Zum Zweck der Anweisung sind von den Hebestellen, bei denen Zölle usw. zur Erhebung
gelangen, die Ergebnisse der Einnahmen an solchen nach den am Schlusse jedes Kalendermonats abzu-
schließenden Einnahme= und Kassenbüchern den vorgesetzten Direktivbehörden mittels Ubersichten anzu-
zeigen, deren Form von den obersten Landesfinanzbehörden vorzuschreiben ist.
Nach dem Schlusse des Monats März sind die Einnahme= und Kassenbücher noch bis spätestens
zum Schlusse des Monats April zu Eintragungen für das abgelaufene Rechnungsjahr offenzuhalten;
das Ergebnis der im Monat April für das abgelaufene Rechnungsjahr noch vorgekommenen Buchungen
ist gleichfalls anzuzeigen.
3. Die Direktivbehörden der Zoll= und Steuerverwaltungen haben auf Grund der Übersichten
der nachgeordneten Hebestellen
für die Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar, Februar und
UA# März Monats-Einnahmeübersichten nach dem beiliegenden Muster III,
r
— nach Ablauf der Monate Juni, September und Dezember sowie nach dem Jahres—
abschlusse Vierteljahrs-Einnahmeübersichten nach dem nebst Anlagen beiliegenden Muster IV
V.
3aufeustellen. Die Monatsübersichten haben lediglich die Einnahmen des abgelaufenen Monats, die
Vierteljahrsübersichten dagegen die Einnahmen des abgelaufenen Teiles des Rechnungsjahrs, die letzte
die des ganzen Rechnungsjahrs nachzuweisen; in den Vierteljahrsübersichten sind von dem auf die
Einnahmen an Zöllen usw. abzuliefernden Gesamtbetrage die Herauszahlungen aus der Wechsel-
stempelsteuer und die aufrechnungsfähigen Kosten der Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
(nach der Anlage 2 der Ubersicht) für den abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs oder für das ganze
Rechnungsjahr abzusetzen. Das Schlußergebnis ist der nach Ziffer 1 zu erteilenden Anweisung zu
Grunde zu legen.
Die Monatsübersichten sind spätestens bis zum 10. des folgenden Monats dem Kaiserlichen
Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau einzusenden, die Viertelsjahrsübersichten spätestens bis zum 12. Juli,
12. Oktober, 12. Januar und 15. Mai dem Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen (zu Händen
des vorbezeichneten Bureaus) vorzulegen. Falls in einem Bundesstaate mehrere Direktivbehörden
bestehen, sind die Ubersichten der Direktivbehörden mit einer das Gesamtergebnis nachweisenden Haupt-
übersicht seitens einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden Behörde einzusenden
oder vorzulegen.
Zu den Einnahmeübersichten der Direktivbehörden, in deren Verwaltungsbezirken nur einzelne
Abgaben zur Erhebung gelangen, können mit Zustimmung des Reichsschatzamts vereinfachte Vordrucke
verwendet werden. Die Einsendung der Anlagen 1 und 3 zu den Ubersichten nach Muster IV kann
erforderlichenfalls bis zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar verschoben werden. Die Anlagen 4 bis
7 zu Muster IV sind nur den Ubersichten für das volle Rechnungsjahr beizufügen; erforderlichenfalls
kann ihre Einsendung bis zum 1. Juli verschoben werden.
Die Direktivbehörden haben außerdem für jedes Rechnungsjahr bis zum 1. November des
folgenden Rechnungsjahrs schließliche Einnahmeübersichten nach dem für die Vierteljahrsübersichten
vorgeschriebenen Muster nebst den vollständigen Aufrechnungen der Vergütungen für die Kosten der