Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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schriften, die auf diese Lieferung Bezug haben, sind in ähnlicher Weise gegen nachstehende Beträge 
erhältlich: 
Hauptstück II. Waren aus Leinen und Baumwolle 0O0 fl. 
- 1V.TressenundBorten........0,25- 
V11.Lederwaren...........0,40- 
IX. Musikinstrumente O,o5 — 
Aus den Angeboten muß hervorgehen, ob niederländische oder ausländische Fabrikate geliefert 
werden. 
  
4. Zoll- und Stenerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 16. Juni 1910 beschlossen, zu genehmigen, daß für luxem- 
burgische Güter, die aus dem Gebiete des Großherzogtums Luxemburg zu der in diesem Jahre in 
Brüssel stattfindenden Weltausstellung gesandt worden sind, der Rücksendungsnachweis zum Zweck des 
zollfreien Einlasses nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1908 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1909 S. 64) von dem Generalkommissar für die luxemburgische Sektion erteilt 
werden darf. 
Berlin, den 2. Juli 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 16. Juni d. J. beschlossen, 
auszusprechen, daß für den Eigenveredelungsverkehr mit ausländischem halb= oder ganz- 
garem (lohgarem) Rindleder (einschließlich Rindspaltleder, jedoch ausschließlich des Valdivia= 
Sohlleders) und Kalbleder der Tarifnummern 545 bis 547 zum Reinigen, Klopfen, Pan- 
toffeln, Glätten, Fetten, Walken, Walzen, Schwärzen, Färben, Lisieren und Blanchieren die 
Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung nicht mehr fortbestehen. 
  
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit Rollgerste (Graupen) — Tarifnummer 164 —, die 
gegen Einfuhrschein in ein Zollager unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur 
Herstellung von Gerstenmehl — Tarifnummer 162 — und Gerstenflocken — Tarif- 
mummer 165 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
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