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Großherzogtum Oldenburg.
Dem Hauptzollamt Brake und dem Nebenzollamt I Nordenham im Bezirke dieses Hauptamts
ist die Befugnis zur Eingangsabfertigung von Wein gemäß §§ 1 und 2 der Weinzollordnung
erteilt worden.
Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
Dem Bezirkszollamt Coburg ist die Befugnis zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge gemäß Nr. 8b des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erteilt worden.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Der Lagerzollverwaltung St. Annen im Bezirke des Hauptzollamts St. Annen ist die Befugnis
zur Eingangsabfertigung von Wein gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung erteilt.
Elsaß-Lothringen.
In Leimen im Bezirke des Hauptzollamts St. Ludwig ist ein zweites Zollamt II unter der
Bezeichnung „Zollamt II Leimen (Bahn)“ errichtet worden.
Veränderungen in den Befugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen auf Grund der
Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt sind.
Die Befugnis, Portwein und Madeirawein zum vertragsmäßigen Satze von 20 abzufertigen
(Zusatz zur Befugnis 13 — Bundesratsbeschluß vom 17. März 1910 —) ist erteilt:
im Königreich Bayern den Amtsstellen, die die bisherige Befugnis 13 (Abfertigung von
Marsalawein) besessen haben, mit Ausnahme der Hauptzollämter Kaiserslautern und Regensburg;
im Großherzogtum Hessen den Hauptsteuerämtern Gießen und Mainz und der Zollabfertigungs-
stelle am Bahnhof in Darmstadt;
im Großherzogtum Oldenburg den Amssstellen, die die bisherige Befugnis 13 (für Marsala-
wein) besessen haben;
im Herzogtum Braunschweig den Hauptsteuerämtern Braunschweig und Wolfenbüttel;
im Herzogtum Sachsen-Altenburg dem Hauptzollamt Altenburg;
im Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha den Bezirkszollämtern Coburg und Gotha;
in Lübeck dem Hauptzollamt Lübeck;
in Bremen und in Elsaß-Lothringen allen Amtsstellen, die die bisherige Befugnis 13
(für Marsalawein) besessen haben;
in Hamburg im Bezirke des Hauptzollamts Kehrwieder den Zollabfertigungsstellen Vorsetzen
Baumwall, Kehrwieder, Auf dem Sande, Brook, Sternschanze; dem Hauptzollamt St. Annen und der
Lagerzollverwaltung St. Annen; im Bezirke des Hauptzollamts Erikus den Zollabfertigungsstellen
Berliner Bahnhof, Venloer Bahnhof, Lübecker Bahnhof; im Bezirke des Hauptzollamts Meyerstraße
den Zollabfertigungsstellen Brooktorhafen, Meyerstraße und dem Nebenzollamt 1 Cuxhafen; dem Haupt-
zollamt Entenwärder und in seinem Bezirke den Zollabfertigungsstellen Südbahnhof und Peute und
dem Nebenzollamt 1 Veddel.
Weitere Veränderungen:
Königreich Bayern.
Dem Hauptzollamt Regensburg sind die Befugnisse 12 und 13, der Zollexpositur an der
Donaulände in Regensburg ist die Befugnis 1 entzogen;
dem Zollamt Hafen in Regensburg sind die Befugnisse 1, 12 und 13, der Zollexpositur am
Bahnhof in Regensburg die Befugnisse 12 und 13 erteilt;
dem Hauptzollamt Kaiserslautern sind die Befugnisse 12 und 13 entzogen;
der Zollexpositur am Bahnhof in Kaiserslautern sind die Befugnisse 12 und 13 erteilt worden.