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296 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III, 1. Wirtschaftl. Verwaltung. Allg. Teil. § 101. 
dürfnissen aller Berechtigten nicht zureicht, so hat die Verwaltungsbehörde, sofern für diesen 
Fall nicht durch Lokalverordnungen, Herkommen, besondere Rechtstitel Vorsehung getroffen 
ist, die Verteilung mit möglichster Berücksichtigung der bestehenden Rechte zu vermitteln 
und darüber Anordnungen zu erlassen. In allen Fällen kann die Verwaltungsbehörde 
nach dem angenblicklichen Erfordernisse die entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen 
und sofort vollstrecken lassen (Art. 60). 
Wenn bei Ausführung einer Anlage zur Wasserbenützung der notwendige Bedarf 
an Wasser einer Ortschaft auf eine Weise entzogen würde, daß daraus ein Notstand für 
die Wirtschaft der Einwohner zu besorgen wäre, so kann die Verwaltungsbehörde die Ab- 
leitung des Wassers in geeigneter Weise beschränken (Art. 56). 
Die Benützung des Wassers zum Betriebe von Gerbereien, chemischen Fabriken, 
Bleichen, zu Flachs= und Hanfrösten und zu anderen Bestimmungen, durch welche die 
Eigenschaften des Wassers auf schädliche Art verändert werden, unterliegt der besonderen 
Bewilligung und Beschränkung durch die Verwaltungsbehörde, wobei jedoch etwaige Ent- 
schädigungsansprüche Dritter vorbehalten bleiben (Art. 58). 
f) Fremdes Wasser oder dessen Gefäll kann selbst für Grundstücke in Anspruch ge- 
nommen werden, welche nicht an dem Flusse liegen, soweit diejenigen, welchen der Ge- 
brauch des Wassers zusteht, dasselbe nicht selbst gebrauchen (Art. 62). Die Zuweisung 
solchen Wassers geschieht durch Beschluß der Kreisregierung (nach näherer Bestimmung 
in Art. 62). 
Eine ähnliche Bestimmung trifft Art. 63 bezüglich zeitweiser Benützung des Wassers, 
welches einem Triebwerkbesitzer gehört. 
) Einschreiten der Distriktsverwaltungsbehörde gegen „nutzlose Verschwendung des 
Wassers zum Nachteile anderer Beteiligter“ seitens der „Besitzer von Mühlen, Trieb- 
werken und Stauvorrichtungen“ kann nach Art. 64 des Gesetzes stattfinden. 
In all' den voraufgeführten Fällen ist, wo es sich lediglich um Verwaltungsver- 
fügung handelt, der Verwaltungsbeschwerdeweg eröffnet. Wo es sich dagegen um öffent- 
lichrechtliche Entscheidungen handelt, kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. 
Hienach ist bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Distriktsverwaltungsbehörden die 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zweite, der Verwaltungsgerichtshof dritte Instanz, 
bei Beschwerden gegen erstinstanzielle Entscheidungen der Regierungen der Verwaltungs- 
gerichtshof zweite Instanz 1). 
2. Den Begriff der öffentlichen Flüsse bestimmt das Wasserbenützungsgesetz 
in folgender Art. 
Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur allgemeinen Benützung bestimmtes Staats- 
gut (Art. 1). 
Als öffentliche Flüsse werden diejenigen betrachtet, welche und soweit sie zur Schiff- 
fahrt oder zur Floßfahrt mit gebundenen Flößen dienen. Die Nebenarme solcher Flüsse 
gelten, selbst wenn sie nicht der Schiff= oder Floßfahrt dienen, als öffentliche Gewässer, 
soweit nicht entgegenstehende Rechte erworben sind (Art. 2) 2). 
Flüsse, welche aufhören, zur Schiff= und Floßfahrt zu dienen, verlieren dadurch die 
Eigenschaft öffentlicher Gewässer nicht. 
Jeder Fluß oder jeder Teil eines solchen kann durch die Staatsregierung oder mit 
ihrer Bewilligung in einen öffentlichen umgewandelt werden, indem derselbe zur Schiff- 
oder Floßfahrt eingerichtet wird (Art. 3) #). 
#) Wasserbenützungsges. Art. 92, Ges. vom 8. August 1878 Art. 8 Ziff. 14. Krais, Ges. 
vom 8. August 1878 2c. S. 73 ff., 326 f. Pözl a. a. O. S. 27 ff. Bl. f. adm. Pr. 44 S. 337 ff. 
2) Unbeschadet der Bestimmung des Art. 33 Ziff. 3, oben S. 295. V.G.H. XIX S. 203 
(industrielle Werkkanäle). 
3) Nach Art 5 hat hier gegebenen Falls das Enteignungsges. vom 17. November 1837 An-