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3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 1910 beschlossen, den nachstehend aufgeführten
Anderungen und Ergänzungen der Weinzollordnung mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen,
daß die neuen Bestimmungen am 1. September 1910 in Wirksamkeit treten.
Berlin, den 20. Juli 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Anderungen und Ergünzungen der Weinzollordnung
(Zentralblatt 1909 S. 333).
1. Der § 3 erhält folgende Fassung:
„Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind von dem
Verfügungsberechtigten zu tragen. Für eine Untersuchung, welche gemäß Anlage 1 unter
unlagt · BIs lediglich zu dem Zwecke ausgeführt wird, in Zweifelsfällen die Gleichartigkeit einer
Sendung im Sinne des § 6 Abs. 1 und der Anlage 1 unter 4A festzustellen, sind keine Ge-
bühren zu entrichten, falls durch die Untersuchung der Zweifel an der Gleichartigkeit der
Sendung nicht bestätigt wird.“ ·-
2.§4ist,wiefolgt,·zuänder«n:
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Ziffer 1 folgende Bestimmungen:
„1. Sendungen im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 kg;
2. Wein in Flaschen (Fläschchen), wenn nach den Umständen nicht zu bezweifeln ist, daß
er nur als Muster zu dienen bestimmt ist; 6
3. Wein in Flaschen (Fläschchen), sofern das Gewicht des in einem Packstück enthaltenen
Weines einschließlich seiner unmittelbaren Umschließung nicht mehr als 10 kg beträgt.
Ist Wein, von dem mehrere Arten gleichzeitig in einer Sendung eingehen, nachweislich
nicht zum gewerbsmäßigen Absatz bestimmt, so dürfen auch bei einem höheren Gewichte
diejenigen Weinarten von der Untersuchung freigelassen werden, von denen nicht mehr
als 21/ Liter eingehen.“
b) Die bisherigen Ziffern 2 bis 6 des Abs. 1 erhalten die Bezeichnung als Ziffern 4 bis 8.
ec)Dem Adbs. 3 ist nachstehende Fassung zu geben:
„(3) Bei hochwertigem Weine in Flaschen kann die Untersuchung, auch abgesehen
von dem Falle des § 8, durch die zuständige Zollstelle erlassen werden."“
3. An die Stelle der Bestimmungen im § 6 Abs. 1/2 treten folgende Bestimmungen:
„□) Findet die Untersuchung beim Eingangsamte statt, so hat der Verfügungs-
berechtigte in der Anmeldung (§ 5 Abs. 2) das Erzeugungsland der Sendung zu erklären
und die Begleitpapiere, insbesondere die Rechnungen, vorzulegen. Das Amt hat eine
Prüfung der Sendung auf Zahl und Inhalt der Kesselwagen oder Packstücke vorzunehmen.
Hierbei ist nach Maßgabe der Vorschriften in Anlage 1 unter A festzustellen, inwieweit der
Inhalt der zur Sendung gehörigen Kesselwagen oder Packstücke als gleichartig angesehen
werden kann. Legt der Verfügungsberechtigte Begleitpapiere oder sonstige Schriftstücke, die
über die Gleichartigkeit ausreichenden Aufschluß geben, nicht vor, so ist die Sendung von
der Einfuhr zurückzuweisen; jedoch ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Sendung
zur chemischen Untersuchung des Inhalts eines jeden Packstücks und, soweit das Ergebnis
der Untersuchung nicht entgegensteht, zur Einfuhr zuzulassen.