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B. Falls das Aussehen, der Geruch, der Geschmack der Proben oder sonstige Verdachts—
gründe es notwendig erscheinen lassen, ist je nach den Umständen außer den unter A1
bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen noch auszuführen:
1. bei Weißwein, Traubenmost und Traubenmeische:
a) die Bestimmung des Gehalts an schwefliger Säure,
b) die Bestimmung des Gehalts an Gesamtweinsäure,
c) die Bestimmung des Gehalts an flüchtigen Säuren,
d) die Bestimmung des Gehalts an Mineralbestandteilen,
o) bei unvollständig vergorenem Weine die Bestimmung des Gehalts an Zucker;
2. bei Rotwein:
a) die Bestimmung des Gehalts an schwefliger Säure,
b) die Bestimmung des Gehalts an Gesamtweinsäure,
c) die Bestimmung des Gehalts an flüchtigen Säuren,
d) die Bestimmung des Gehalts an Mineralbestandteilen,
e) bei unvollständig vergorenem Weine die Bestimmung des Gehalts an Zucker,
) die Prüfung auf fremde Farbstoffe;
3. bei Süßwein (süßem Dessert= und Südwein):
a) die Bestimmung des Gehalts an schwefliger Säure,
b) die Bestimmung des Gehalts an Gesamtweinsäure,
c) die Bestimmung des Gehalts an flüchtigen Säuren,
d) die Bestimmung des Gehalts an Phosphorsäure,
e) die Bestimmung des Gehalts an Rohrzucker,
f)die Bestimmung des Gehalts an Mineralbestandteilen.
C. Dem Ermessen des Sachverständigen bleibt es überlassen, je nach Lage des Falles außer
den unter A und B angeführten noch eine oder mehrere Prüfungen vorzunehmen, die
sich auf den Nachweis der bei der Weinbereitung nicht zulässigen Zusätze beziehen (§§8 13,
14 des Weingesetzes; Ausführungsbestimmungen zu §§ 4, 11, 12; 10, 16; 13).
Bei einem Teile der Proben sind diese Untersuchungen regelmäßig vorzunehmen,
so daß im Jahresdurchschnitt 5 v. H. aller Proben auch den Prüfungen unter B und C
unterzogen werden. Hierbei ist insbesondere auf die etwaige Anwesenheit der im Ausland
als Zusatz erlaubten, im Inland aber verbotenen Stoffe zu achten.
II. Die Wahl der Verfahren zur Feststellung der Gleichartigkeit der Proben bleibt dem Sach-
verständigen überlassen.
III. Die Einzelbestimmungen sind in der Regel nur einmal auszuführen. Derjenige Teil der Unter-
suchung aber, der zu einer Beanstandung geführt hat, ist zu wiederholen.
14. Die bisherigen Anlagen 1, 2 und 3 der Weinzollordnung erhalten die Bezeichnung als Anlagen 3,
4 und 5.
15. 0E der — Zeile des letzten Absatzes der künftigen Anlage 5 ist statt „(Anlage 2)“ zu setzen
„(Anlage 4)7.
4. Handels= und Gewerbewesen.
Der Handels= und Schiffahrtsvertrag und der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und
Japan vom 4. April 1896 sowie die Nachtragskonvention nebst Tarif zu ersterem Vertrage vom
26. Dezember 1898 (Reichsgesetzblatt 1896 S. 715, 732 und 1899 S. 137) sind japanischerseits am
17. Juli 1910 zum 17. Juli 1911 gekündigt worden.