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April 21. 152. Der Herzog von Braunschweig an den Kurfürsten
von Sachsen.
„Dein schreiben habe ich von zeigern, Deinem curieren, wol
entphangen, auch das originalschreiben,! weyl ich es leibesschwacheitt
halber ihn der person nicht vberanttwortten konnen, alsobaltt ver-
schaffett, das es I. M.! zur stundt zur handen kommen, wil auch
gentzlich verhoffen, das es I. ksl. M.* zu besondern keyserlichen gnaden
auffnemen, auch dadurch ihn ihrer hochsten betrübnus ihn etwas
trost erlangen werden. Der hertzog von der Lignitz, auch die
schlesingische vnd laussenittische gesantten sein gestriges tages an-
gelangett.. Ich hab bei ihnen schon der ksl. M.! gutte officia
praestiret vnd spuere Gottlob so viel, das sie I. M.! wol affectioniret,
wie ich auch nicht vnderlassen wil, alles zu thun vnd ihn acht nu
nemen, was mir nhur menschlich vnd muglich ist, ob ich gleich bey
allen leutton nicht danck verdine. Dein schreiben,? so Du ahn die
stende gethan, ist in pleno verlesen vnd sollen darüber gewalttig
fulminiret vnd gedonnert haben. Ich mus alles vber mich nemen,
das ich solches practisirt, acht es aber gar nicht, dieweyl ich bey
disen sachen ein guttes gewissen vnd auffrichtige intention habe. Es
sollen sich auch gestriges tages ihm rahtt die stende gezweyhett vnd
sehr hartt mitt wortten zusamengestossen haben. Wie schimplich sie
die resolution auff I. M.' vbergebene puncta zu papir gesetzett, hastu
hierbey zu entphangen.® Es ist aber solche resolutio noch zur zeitt
bey dem konig vnd der ksl. M.' nicht vbergeben. Deiner vnd des
ı Vgl. wegen dieses Schreibens oben no. 148, 8. 865, Anm. 4.
’ Vgl. oben no. 181, 8. 319, Anm. 1 und no. 147, B. 356.
® Die Resolution des Kaisers vom 16. April bestand aus acht Artikeln, nach
deren Erfüllung sich der Kaiser bereit erklärte, die Stände nach der Krönung
ihres Eides zu entlassen: 1. Beibehaltung des Titels eines Königs von Böhmen;
2. Residenz auf dem prager Schloss und freier Ein- und Auszug daselbst ; 3. Ueber-
nahme aller kaiserlichen Schulden durch die Stände; 4. Zusicherung aller bisher im
Besitz des Kaisers befindlichen (liter sowie der Restanten von gewissen Steuern ;
6. Anerkennung der kaiserlichen Begnadungen ; 6. Verschonung der kaiserlichen
Autorität im Reden und Schreiben; 7. beiderseitiger Generalpardon; 8. Auf
hebung der Verhaftungen (Wmz., Reichstagsakten, Bd. 103c, no. 76; Kopie);
vgl. Gindely, Rudolf II. und seine Zeit, II., 260. — Ueber diese Punkt» er-
teilte der König den Ständen noch vor dem 21. April ein Gutachten, das bei
Hammer-Purgstall, Khlesls Leben, II., Urkundenanhang, no. 816 gedruckt
ist. Darauf gab noch der Ständeausschuss seine Meinung zu erkennen: zu 1.
der Kaiser darf nach des Königs etwaigem Ableben die Königswürde nicht wieder
annehmen; zu 2. der Kaiser darf nur ausserhalb des prager Schlosses
residieren; zu 3. die Stände können die 21 Tonnen Goldes an Schulden des
Kaisers nicht zahlen; zu 4. was nach Abzahlung der Schulden an Gütern
übrig ist, verbleibt dem Kaiser; zu 5. Vergabungen nach dem passauer Einfall
und zu Nachteil des künftigen Königs sind ungiltig; zu 6. bewilligt; der
Kaiser soll aber zu Nachreden keine Ursache geben; zu 7. die Restanten sind zur
Schuldentilgung zu verwenden; zu 8. Treue muss belohnt, TIntreue bestraft
werden (Wimz., a. a. O, oo. 79; Kopie). Diese Resolution ist oben gemeint;
die definitive Erklärung der Stände wurde dem Kaiser am 9. Mai übergeben.