Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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das Nebenzollamt Glashütte im Bezirke des Hauptzollamts Pirna die Befugnis zur Erledigung 
und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über im Ausbesserungsverkehre mit der Eisenbahn ein= und 
wiederausgehende Rechenmaschinen und Teile von solchen; - 
--demNebenzollamtOppelsdorfthezIrkedes Hauptzollamts Zittau die Befugnis zur Er— 
ledigung von Versendungsscheinen II über Tabak und von Zollbegleitscheinen II über unbearbeitete 
und bearbeitete Tabakblätter; 
dem Nebenzollamt Schöneck im Bezirke des Hauptzollamts Eibenstock die Befugnis zur 
Abfertigung der mit Zollbegleitschein I unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden unbearbeiteten 
Tabakblätter. 
Großherzogtum Oldenburg. 
Deas Nebenzollamt I Ellenserdammersiel ist in ein Nebenzollamt II umgewandelt worden. 
Dieses Amt besitzt nur noch folgende besondere Befugnisse: zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II, 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz und zur Abfertigung von Getreide zur 
Ausfuhr gegen Einfuhrschein. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Dem Nebenzollamt 1 Ernst August-Schleuse im Bezirke des Hauptzollamts Entenwärder ist 
die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I und II erteilt worden. 
  
Veränderungen in den Befugnissen, die den Zoll- und Steuerstellen auf Grund der 
Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Bolltarifgesetzes erteilt sind. 
Königreich Preußen. 
Neu erteilt: 
Dem Zollamt 1 Beuthen O. S. (Eisenbahn) im Bezirke des Hauptzollamts Gleiwitz die Be- 
fugnis 5 (beschränkt auf Pferde, die im Gespann oder als Reittiere eingeführt und gelegentlich auf 
den Pferdemärkten in Gleiwitz und Beuthen veräußert bedenhe 
dem Zollamt I Bonn Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Cöln Apostelnkloster die 
Befugnis 64; 
dem“ Hauptzollamt Flensburg und dem Zollamt 1 Flensburg Bahnhof im Bezirke dieses 
Hauptamts die Befugnisse 30, 37 bis 39; 
schränk dem Hauptzollamt Gleiwitz die Befugnis 5 mit der oben unter Beuthen bezeichneten Be- 
ränkung; 
dem Zollamt I Goch im Bezirke des Hauptzollamts Cleve die Befugnis 24; 
dem Zollamt 1 Höchst a. M. im Bezirke des Hauptzollamts Wiesbaden die Befugnisse 8, 30, 
37 bis 39, 49 bis 55, 64; 
dem Zollamt 1 Kiel Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Kiel die Befugnis 30; 
dem Zollamt 1 Klodnitz im Bezirke des Hauptzollamts Gleiwitz die Befugnis 54; 
dem Zollamt 1 Münster Hafen im Bezirke des Hauptzollamts Münster die Befugnis 1; 
dem Zollamt 1 Neuß Hafen im Bezirke des Hauptzollamts Neuß die Befugnisse 31 und 82; 
dem Zollamt 1 Ratibor Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Ratibor die Befugnisse 67 bis 72 
dem Zollamt 1 Wilhelmshaven im Bezirke des Hauptzollamts Emden die Befugnis 21. 
Entzogen sind dem Hauptzollamt Nordhorn die Befugnisse 3, 17, 28 bis 34, 41 bis 55. 
Königreich Bayern. 
Dem Zollamt Straubing im Bezirke des Hauptzollamts Landshut ist die Befugnis 5 erteilt 
worden.
	        
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