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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZBLuchhandlungen.
Berlin, Freitag, den 25. November 1910. 5 Nr. 53.
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- handlung der gestundeten Zölle und Reichssteuern cei
nahme von Zivilstandshandlungen. — Exegquatur- Kriegsgefahr
erteilungen: — Entlassuug . . Seite 655 Personalveränderung bei den Etalionstoniroileuden
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 662
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1910 bis zum OQuebrachoholz 662
Schlusse des Monats Oktober 1910 656 desgl. mit inländischen wollenen Geweben 662
3. Medizinal= und Veterinärwesen: Berichtigung des Vieh- desgl. mit inländischen baumwollenen und leinenen
seuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche Geweben 6062
und Osterreich-Ungarn desgl. mit Erbsenmehl .. ...6()2
4. Versicherungswefen Befreiung der lebenslänglich oß rüsechterhaltung der Kurzung des allgemeinen
dem Rechte auf Ruhegehalt angestellten Beamten der Durchschnittsbrandes und Ingeltunglassung vorge-
Hannoverschen Baugewerks-Berufsgenossenschaft von 1 schriebener Vergütungssätze
der Versicherungspflicht 7 6. Polizeiwesen: Ausweisung von kuuslandern aus ben
5. Zoll= und Steuerwesen: Bestimmungen über die Be- Reichsgebiette ... .....663
1.Konsnlatwefen.
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa, Dolmetscheraspiranten Waßmuß ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar
1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe-
schliehungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze be-
findlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Tsinanfu beschäftigten Dolmetscher Holzhauer ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze be-
findlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Argentinischen Vizekonsul Philipp Lieder in Kiel ist namens des Reichs das Exequatur er-
teilt worden.
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