Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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2. Statistik. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen für die Vornahme einer Vokks- 
zählung am 1. Dezember 1910 die Zustimmung zu erteilen. · 
Berlin, den 24. Februar 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
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Bestimmungen für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1910. 
  
81. 
Im Jahre 1910 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung nach dem Stande vom 
1. Dezember vorzunehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesamtzahl der 
innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 
ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festgestellt werden soll. Dabei gilt als entscheidender 
Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitter— 
nacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. 
Mit der Volkszählung soll die Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude 
und der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten 
(Schiffe usw.) verbunden werden. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen sollen sich auf den Stand vom 1. Dezember 1910 beziehen. 
82. 
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten Personen bei 
derjenigen Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer 
wohn= und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung 
gleichgeachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene 
Hauswirtschaft führen. 
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen 
die in einer Kaserne oder in Massenquartieren Untergebrachten, die in einem Arresthaus oder in einem 
Lazarett befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die 
in einer Anstalt (Kranken-, Straf= usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste eines 
Schiffes usw. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden bei der- 
jenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst ankommen. 
83. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen Nachrichten ist 
das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen, sofern nicht einzelne Landesregierungen aus besonderen 
Gründen anders verfügen, nur zu amtlichen statistischen Arbeiten, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
§ 4. 
Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden vorgenommen werden. 
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst 
dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
	        
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