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4. Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. November d. J. beschlossen:
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Antimonoryd — Tarifnummer 312 —
zur Herstellung von Antimonsalzen (sogenanntem Brechweinsteinersatz) mit einem Gehalt
an Antimonoryd von 45 und 65 vom Hundert — Tarifnummer 312 — die Voraus-
setzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je
100 kg ausgeführtes Antimonsalz 45 kg oder 65 kg Antimonoxhyd vom Zolle befreit
werden, je nachdem es sich um das Doppelsalz von Antimontrifluorid und Natriumsulfat
oder um das Doppelsalz von Antimontrifluorid und Fluornatrium handelt.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. November d. J. beschlossen:
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem rohen, an den Kanten gesägten Tafel-
schiefer — Tarifnummer 233 — zur Herstellung von mit Holzrahmen versehenen Schul-
und Haushaltungs-Schiefertafeln — Tarifnummer 688 — die Voraussetzungen des § 2
der Veredelungsordnung vorliegen.
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je
100 kg ausgeführte Schiefertafeln ohne Rahmen bis zu 137 kg Tafelschiefer vom Zolle
befreit werden.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.
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