Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

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Belrieb  oder  in  der  Betriebsabteilung,  für  die  ein  besonderer
  Ausschus  orrichtet  ist.

15.

Scheidet  ein  Ausschußmitglied  aus,  so  tritt  ein  Ersatzmann
  nach  den  Bestimmungen  der  Wahlordnung  ein.  Dies
gilt  auch  für  das  Eintreten  der  Ersahmänner  als  Stellvortreter
  für  zeitweitig  verbinderke  Mitlglieder.

10.

Sobald  die  Gesamtzahl  der  heranziehbaren  Ausschußmilglieder
  und  Ersatzmänner  unter  die  vorschriftsmaßige
Zahl  der  Ausschußmitglieder  (534  Abs.  1)  sinkt,  ist  zu  einer
Noeuwahl  des  ganzen  Ausschusses  und  der  Ersatzmänner  zit
schreiten.

817.

Soweil  nicht  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gejsehes  die  Zuständigreit
  des  dort  bezeichneten  Aussch'#.#  begründet  ist,
entscheidet  bei  Streitigkeiten  über  die  gesetzliche  Notwendigkeit
  der  Errichtung  eines  Arbeiterausschusses  oder  Angestelltenausschusses,
  über  die  Wahlberechtigung  oder  die
Wählbarkeit  eines  Arbeiters  oder  Angestellten,  über  die
Einrichtung,  Zuständigkeit  und  Geschäftsführung  eines  Ausschusses
  und  über  alle  Streitigkeiten,  die  sich  aus  den  Wahlen
zu  den  Ausschüssen  ergeben,  der  Gewerbeinspektor  oder
Bergrevierbeamte.  Gegen  dessen  Entscheidung  ist  binnen
einein  Monat  nach  ihrer  Zustellung  die  Beschwerde  an  den

Regierungspräsidenen  (im  Landespolizeibezirk  Berlin  am

den  Polizeiprl#lidenten)  oder  das  Oberbergamt  zulässig.
Diese  enlscheiden  endgültig.
§  18.

Kommt  ein  Betriebsunternehmer  seiner  Pflicht  zur  Errichtung
  der  Ausschüsse  nicht  nach,  so  hat  der  Regierungspräsident
  (im  Landespolizeibezirk  Berlin  der  Polizelpräsident)
  oder  das  Oberbergamt,  abgesehen  von  der  Befugnis
  zur  Verhängung  von  Zwangsstrafen  gemäß  *  132
Abs.  1  Nr.  2d  des  Landesverwaltungsgesetzes  und  gemäß
tz  190  Abs.  6  des  Allgemeinen  Veragesetzes  selbst  das  Erforderliche,
  insbesondere  zur  Herbeiführung  der  Wahlen
oder  zur  Bildung  von  Ausschüssen  für  bestimmte  Betriebsabteilungen,
  anzuordnen.  Dabei  können  die  in  der  Wahlordnung
  dem  Betriebsunternehmer  zugeteilten  Befugnisse
dem  Gewerbeinspektor  oder  Bergrevierbeamten  übertragen
werden.

§  49.
Saoweit  die  bisher  auf  Grund  des  §  11  Abs.  2  Sat  *7!
des  Gesetzes  erlassenen  Bestimmungen  von  den  vorstehenden
Bestimmungen  abweichen,  werden  sie  hiermit  aufgehoben.

Auf  Arbeiterausschüsse,  die  schon  am  6.  Dezember  1916
auf  Grund  des  §  134  h  der  Gewerbeordnung  oder  auf  Grund
des  Allgemeinen  Berggesetzes  bestanden,  finden  die  vorstehenden
  Vorschriften  keine  Anwendung.  Ihre  Mitglieder
sind  bei  Ergänzungswahlen  nach  den  Bestimmungen  für
diese  Ausschüsse,  nicht  nach  8  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  zu  bestellen.

Berlin,  den  31.  Dezember  1917.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Kriegsamt,  HAmtliche  mlotrellungen  und  Hadirichten

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*  Unfallverlicherung  im  Husland.

Kriegsminlsterlum,  Kriegsamt.
Nr.  331.  I.  18,  R2s  6.  vom  15.  2.  1918.

Die  Unfallbersicherung  im  Ansland  ist  durih  die  Verordnung
  vom  24.  2.  17  sowie  durch  die  Be  annlmachungen
vom  2.  6.  17,  31,  12.  17  und  19.  1.  18  (M6#Bl.  für  1917
S.  171.  470  und  für  1918  S.  11  u.  13)  nunmehr  wie  solat
geregelt:

I.  Es  sind  zu  unterscheiden:

1.  Betriebe,  die  nicht  er  st  durh  alo  Vel#iohnung  nom
24.  2.  17  —  betreffend  Versscherung  der  um  Lalerländischen
  Hilfsdienst  Beschäftigten  —  der  Umnfallversicherung
  unterstellt  worden  sind,  sondern  dieser
bereits  vorher  unterlagen,  weil  sie  als  unselbstän—
diger  Bestandteil  (Ausstrahlung)  eines  inländischen
Betriebes  anzusehen  waren.  Dazu  gehöron  die  Betriebe
  der  Heeres-,  Marine-,  Reichs-,  Post-  und
Telegraphenverwallung,  in  einzelnen  Fällen  anch
Betriebe  deutscher  Privatunternehmer.

2.  Betriobe,  die  erst  durch  die  Verordnung  zul
der  Unfallversicherung  im  Aläland  unterstellt  worden
  sind,  also  sosche,  die  Arbeiten  im  vaterländischen
Hilfsdienst  verrichten,  deren  Tätigkeit  aber  uicht  als
„Ausstrahlung“"  eines  inländischen  Betriebes  angesehen
  werden  kann.

II.  Träger  der  Versicherung  und  Ansführungsbehörden.


1.  Für  die  Betriebe  zu  Il.  1  sind  das  Reich  (bei  Behörden)
  und  im  übrigen  die  zuständigen  heimatlichen
Berufsgenossenschaften  Träger  der  Versicherung.
Für  die  Betriebe  der  Heeresverwaltung  ist  durch
Ziffer  5  des  Merkblatts  des  Kriegsministerinms  vom
24.  7.  17  bestimmt,  daß  als  Ausführungsbehörde
die  Intendantur  der  militarischen
Institute  gilt.

2.  Für  die  Betriebe  zu  l.  2  ist  in  allen  Jällen  das
Reich  Träger  der  Versicherung.

Als  Ausführungsbehörden  sind  bhierfür
  bestimmt  worden:  ·
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1918  S.  41)  für  das  Gebiet  des  Generalgonbernements
  in  Belgien  und  für  die  außerhalb
es  Generalgouvernements  gelegenen,  zum  Geschäfisbereich
  der  Zwilverwaltung  beim  General.
gomernement  gehörenden  Betriebe
die  Abteilung  für  Handel  und  Ge.
werbe  beim  Generalgouverne-=ment
  in  Belgien,
für  das  Gebiet  des  Generalgouvernements
Warschau  .
der-Vermnltntthschkfbeidiesem
Goubernement;

1)  durch  Bekannimachung  vom  19.  1.  18  (RGl.
S.  49)  für  das  übrige  Ausland  und  die  dort
borhandenen  versicherten  Betriebe

der  Vorstand  der  Tiefbau-Beruf
genossenschaft  in  Berlin-Wi
mersdorf.

III.  Unfallanzeige  und  arunter  suchung.
1.  Die  Unfälle  sind  nach  den  vom  Reichsversicherungsamt
  oder  vom  Kriegsministerium  (Merkblatt  vom
24.  7.  17  Muster  A)  herausgegebenen  Mustern  anzuzeigen.

2.  Soweit  Betriebe  der  Heeresverwaltung  (Ziffer  II.1)
in  Betracht  kommen,  gelten  die  Bestimmungen  im

.