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Belrieb oder in der Betriebsabteilung, für die ein besonderer
Ausschus orrichtet ist.
15.
Scheidet ein Ausschußmitglied aus, so tritt ein Ersatzmann
nach den Bestimmungen der Wahlordnung ein. Dies
gilt auch für das Eintreten der Ersahmänner als Stellvortreter
für zeitweitig verbinderke Mitlglieder.
10.
Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmilglieder
und Ersatzmänner unter die vorschriftsmaßige
Zahl der Ausschußmitglieder (534 Abs. 1) sinkt, ist zu einer
Noeuwahl des ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zit
schreiten.
817.
Soweil nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gejsehes die Zuständigreit
des dort bezeichneten Aussch'#.# begründet ist,
entscheidet bei Streitigkeiten über die gesetzliche Notwendigkeit
der Errichtung eines Arbeiterausschusses oder Angestelltenausschusses,
über die Wahlberechtigung oder die
Wählbarkeit eines Arbeiters oder Angestellten, über die
Einrichtung, Zuständigkeit und Geschäftsführung eines Ausschusses
und über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen
zu den Ausschüssen ergeben, der Gewerbeinspektor oder
Bergrevierbeamte. Gegen dessen Entscheidung ist binnen
einein Monat nach ihrer Zustellung die Beschwerde an den
Regierungspräsidenen (im Landespolizeibezirk Berlin am
den Polizeiprl#lidenten) oder das Oberbergamt zulässig.
Diese enlscheiden endgültig.
§ 18.
Kommt ein Betriebsunternehmer seiner Pflicht zur Errichtung
der Ausschüsse nicht nach, so hat der Regierungspräsident
(im Landespolizeibezirk Berlin der Polizelpräsident)
oder das Oberbergamt, abgesehen von der Befugnis
zur Verhängung von Zwangsstrafen gemäß * 132
Abs. 1 Nr. 2d des Landesverwaltungsgesetzes und gemäß
tz 190 Abs. 6 des Allgemeinen Veragesetzes selbst das Erforderliche,
insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen
oder zur Bildung von Ausschüssen für bestimmte Betriebsabteilungen,
anzuordnen. Dabei können die in der Wahlordnung
dem Betriebsunternehmer zugeteilten Befugnisse
dem Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamten übertragen
werden.
§ 49.
Saoweit die bisher auf Grund des § 11 Abs. 2 Sat *7!
des Gesetzes erlassenen Bestimmungen von den vorstehenden
Bestimmungen abweichen, werden sie hiermit aufgehoben.
Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916
auf Grund des § 134 h der Gewerbeordnung oder auf Grund
des Allgemeinen Berggesetzes bestanden, finden die vorstehenden
Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder
sind bei Ergänzungswahlen nach den Bestimmungen für
diese Ausschüsse, nicht nach 8 11 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst zu bestellen.
Berlin, den 31. Dezember 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Kriegsamt, HAmtliche mlotrellungen und Hadirichten
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—
* Unfallverlicherung im Husland.
Kriegsminlsterlum, Kriegsamt.
Nr. 331. I. 18, R2s 6. vom 15. 2. 1918.
Die Unfallbersicherung im Ansland ist durih die Verordnung
vom 24. 2. 17 sowie durch die Be annlmachungen
vom 2. 6. 17, 31, 12. 17 und 19. 1. 18 (M6#Bl. für 1917
S. 171. 470 und für 1918 S. 11 u. 13) nunmehr wie solat
geregelt:
I. Es sind zu unterscheiden:
1. Betriebe, die nicht er st durh alo Vel#iohnung nom
24. 2. 17 — betreffend Versscherung der um Lalerländischen
Hilfsdienst Beschäftigten — der Umnfallversicherung
unterstellt worden sind, sondern dieser
bereits vorher unterlagen, weil sie als unselbstän—
diger Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländischen
Betriebes anzusehen waren. Dazu gehöron die Betriebe
der Heeres-, Marine-, Reichs-, Post- und
Telegraphenverwallung, in einzelnen Fällen anch
Betriebe deutscher Privatunternehmer.
2. Betriobe, die erst durch die Verordnung zul
der Unfallversicherung im Aläland unterstellt worden
sind, also sosche, die Arbeiten im vaterländischen
Hilfsdienst verrichten, deren Tätigkeit aber uicht als
„Ausstrahlung“" eines inländischen Betriebes angesehen
werden kann.
II. Träger der Versicherung und Ansführungsbehörden.
1. Für die Betriebe zu Il. 1 sind das Reich (bei Behörden)
und im übrigen die zuständigen heimatlichen
Berufsgenossenschaften Träger der Versicherung.
Für die Betriebe der Heeresverwaltung ist durch
Ziffer 5 des Merkblatts des Kriegsministerinms vom
24. 7. 17 bestimmt, daß als Ausführungsbehörde
die Intendantur der militarischen
Institute gilt.
2. Für die Betriebe zu l. 2 ist in allen Jällen das
Reich Träger der Versicherung.
Als Ausführungsbehörden sind bhierfür
bestimmt worden: ·
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Jl12.ITCRGPLHEIIJBITJFAMde-r
1918 S. 41) für das Gebiet des Generalgonbernements
in Belgien und für die außerhalb
es Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäfisbereich
der Zwilverwaltung beim General.
gomernement gehörenden Betriebe
die Abteilung für Handel und Ge.
werbe beim Generalgouverne-=ment
in Belgien,
für das Gebiet des Generalgouvernements
Warschau .
der-Vermnltntthschkfbeidiesem
Goubernement;
1) durch Bekannimachung vom 19. 1. 18 (RGl.
S. 49) für das übrige Ausland und die dort
borhandenen versicherten Betriebe
der Vorstand der Tiefbau-Beruf
genossenschaft in Berlin-Wi
mersdorf.
III. Unfallanzeige und arunter suchung.
1. Die Unfälle sind nach den vom Reichsversicherungsamt
oder vom Kriegsministerium (Merkblatt vom
24. 7. 17 Muster A) herausgegebenen Mustern anzuzeigen.
2. Soweit Betriebe der Heeresverwaltung (Ziffer II.1)
in Betracht kommen, gelten die Bestimmungen im
.