Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 26. 
1. Zur Berathung aller wichtigen Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der 
Einheit und des Zusammenhanges des Unterrichts und eines übereinstimmenden Verfahrens 
in demselben, zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt bezüglichen 
Wahrnehmungen finden theils in regelmäßigen Zwischenräumen, theils auf besondere Ver— 
anlassung Sitzungen des Lehrerrathes statt, welchen sich ohne die triftigsten Gründe kein 
Lehrer entziehen darf. 
2. Den Lehrerrath bilden die sämmtlichen Professoren und Reallehrer, dann die Lehrer 
für Religion. Die Verweser ordentlicher Lehrstellen sind Mitglieder des Lehrerraths. 
3. Die übrigen Nebenlehrer werden nach Veranlassung zum Lehrerrathe beigezogen und 
haben in diesem Falle Stimmtberechtigung. 
4. Die Assistenten haben den Berathungen des Lehrerrathes stets beizuwohnen. 
5. Die Aufgaben des Lehrerrathes im einzelnen sind: Berathungen über den Zustand 
der Anstalt und über allgemeine Anordnungen didaktischer und disziplinärer Natur, über 
Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa, über Wahl der Lehrbücher, über die Auf- 
nahme auf Probe zugelassener Schüler, über das Vorrücken der Schüler, über Ergänzung 
und Verbesserung der Lehrattribute; endlich Bestrafung von schweren Disziplinarfällen. 
6. Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Lehrerrathes erfolgt durch den Rektor. 
7. Die Berufung des Lehrerrathes hat in jedem Semester mindestens zweimal und 
außerdem bei besonderer Veranlassung stattzufinden. Jeder Lehrer der Anstalt hat das Recht, 
in Schulangelegenheiten den Rektor zu einer Berufung des Lehrerrathes zu veranlassen, in 
welchem jeder seine Bemerkungen, Aufragen und Wünsche der Berathung unterwerfen kann. 
8. Die Beschlüsse werden, abgesehen von dem in § 23 Absatz 5 bezeichneten Falle 
durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor. 
9. Wenn der Rektor durch einen Beschluß des Lehrerrathes das Interesse der Anstalt 
für gefährdet erachtet, hat er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen ministerieller 
Entscheidung zu sistiren. 
10. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Anzeige der be- 
sprochenen Gegenstände und die gefaßten Beschlüsse und deren Motivirung zu enthalten hat. 
8 27. 
Die K. Rektorate haben alljährlich am Schlusse des Schuljahres an das K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einen schriftlichen Jahres- 
bericht zu erstatten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden von dem K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten getroffen.
	        
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