— 68 —
2. Marine und Schiffahrt.
Das fünfte Heft des achtzehnten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Ent—
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friede—
richsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,00 A zu beziehen.
.
33. Zoll-- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1910 beschlossen, die Direktivbehörden zu er-
mächtigen, unter den von der obersten Landesfinanzbehörde vorzuschreibenden Bedingungen den vor-
läufigen Durchschnittsbrand in geeigneten Fällen über das im §7 der Anweisung für die Festsetzung
des Durchschnittsbrandes vorgesehene Maß hinaus zu erhöhen und von dem vierten Abschnitt der
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung abweichende Anordnungen über die Erfüllung der Vergällungs-
pflicht zu treffen, durch die aber die Einhaltung der gesetzlichen Vergällungspflicht nicht beeinträchtigt
werden darf.
–—– — ——
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar d. Is. nachstehende Anderungen der
Zuckerstener-Ausführungsbestimmungen beschlossen:
1. In der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist
a) hinter § 28 folgender § 28a einzufügen:
Zur Verwendung bei der Herstellung von Tannin kann feingemahlener in-
ländischer Zucker nach Vermischung mit 5 vom Hundert pulverförmigem Tannin,
dessen Gehalt an Gerbstoff mindestens 50 vom Hundert beträgt, steuerfrei abge-
lassen werden.
Sofern über die Unverfälschtheit oder den Gerbstoffgehalt des Denaturierungs-
mittels Zweifel bestehen, ist es vor der Vermischung nach der Anleitung zur Unter-
suchung des Tannins (Anlage D 1) zu prüfen. ·
b) im 8 29 Abs. 1 statt „88 26 bis 28“ zu setzen „88 26 bis 28a“.
2. Am Schlusse der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird die nach-
stehende Anleitung zur Untersuchung des Tannins hinzugefügt.
Berlin, den 7. März 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Anleitung zur Untersuchung den Tannins.
1 k des Tannins wird in einem Meßkolben mit destilliertem Wasser zu 100 cem gelöst.
Diese Tanninlösung soll farblos sein oder eine hellgelbe Farbe zeigen und soll einen stark zusammen-
ziehenden Geschmack besitzen.
1 cem der Tanninlösung wird darauf mit 9 cem Wasser und 1 cem einer 1 vom Hundert
haltenden wässerigen farblosen Gelatinelösung versetzt. Beim Schütteln soll sich die Mischung stark trüben.