fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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er (vgl. Art. 50) bei allen Staatsakten nicht entraten kann, selbst dort 
materiell gebunden, wo er — das plebiszitäre und deshalb scheinbar dem 
Reichstag gegenüber unabhängig gestellte Staatshaupt — Waffen von der 
Art des Vetos und der Reichstagsauflösung besitzt (vgl. S. 78 ff., aber 
auch 82, 83). 
Sehr wertvoll durch ihre sorgfältige Analyse und Erörterungen aller 
möglichen Eventualitäten sind die Ausführungen NAwIASKYs über Volks- 
begehr und Volksentscheid (S. 96 ff.), über die Stellung desReichskanzlers und 
der Reichsminister (S. 90 ff.), und schließlich die eingehende Erörterung der 
Grundrechte (S. 126 ff... Vermißt habe ich in der vorzüglichen Darstellung 
NaAwıasKys eine Vergleichung mit den Verfassungen namentlich Amerikas, 
der Schweiz, Frankreichs und der Republiken Belgien und England. Da- 
gegen entspricht es durchaus der Anlage des Buches, wenn ihr eine histo- 
rische Einleitung vollkommen abgeht. 
Solche sind sowohl STIER-SOMLOs und JELLINEKs systematischen Dar- 
stellungen wie GIEsEs Kommentar vorausgeschickt. 
Die JELLINEKsche Darstellung setzt mit dem 9. November ein. Was 
sie auszeichnet, ist weniger die Geschichte der Revolution von jenem Un- 
glückstag bis zur Verkündung der neuen Magna Charta, als die gediegene 
Sorgfalt, mit der die einzelnen irgendwie bedeutsamen Gesetze und Ver- 
ordnungen der revolutionären und dann der provisorischen Staatsgewalt 
vorgeführt werden. Weiter holen STIER-SOMLO und GIESE aus: sie knüpfen 
an die Reformgesetzgebung der kaiserlichen Regierung von 1918 an. Dabei 
wird die rechtliche Natur der revolutionären Regierung erörtert, wobei 
beide Autoren zu dem Ergebnis kommen, daß das alte Reich im November 
untergegangen war, ein neues sich gebildet hat (vgl. STIER-SOMLO 17, aber 
auch 58, 59, Gıese 11). Eingehend behandelt STIER-SoMLo das Gesetz über 
die vorläufige Reichsgewalt, die Verfassungsentwürfe (hier ist die Kritik 
des Entwurfes Preuß S. 39 mit der berechtigten Abwehr ihrer preußen- 
feindlichen Tendenz und das berechtigte Eintreten für das Zweikammer- 
system besonders hervorzuheben), das Uebergangsgesetz vom 4. März 1919. 
das die Legalisierung des vor- und nachrevolutionären Rechts beinhaltet». 
Hier wird — im Anschluß an verschiedene Gerichtsentscheidungen — das 
Problem erörtert, ob die Volksbeauftragten und später die Reichsregierung 
bis zum 10. Februar 1919 die Befugnis zum Erlaß von Rechtsnormen be- 
saßen, eine Frage, die von STIER-SOMLO im Hinblick auf die tatsächliche 
Macht der Revolutionsregierung bejaht wird. Was nun die systematische 
Darstellung der neuen Verfassung selbst anlangt, so ist es doch wohl etwas 
® Merkwürdigerweise findet sich nirgends ein Hinweis auf die eminent 
große völkerrechtliche Bedeutung dieser Frage: zwar: Forma regiminis mu- 
tata non mutatur civitas ipsa — aber hier war mehr als ein bloßer 
Wechsel der Staatsform erfolgt! 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 16
	        
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