Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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VBestimmungen 
über die Sammlung von Saatenstands-, Anbau= und Erntenachrichten. 
Über die Sammlung von Saatenstands-, Anbau= und Erntenachrichten für das Reich gelten 
vom Jahre 1911 ab die folgenden Bestimmungen: 
1. Uber den Saatenstand von Winter= und Sommerweizen, Winterspelz (auch mit Beimischung 
von Roggen oder Weizen), Winter- und Sommerroggen, Sommergerste, Hafer, Kartoffeln, Klee (auch 
mit Beimischung von Gräsern), Luzerne, Bewässerungswiesen (Wiesen mit künstlicher Be-(Ent.) 
wässerung), anderen Wiesen sind in allen Bundesstaaten in der Zeit vom April bis Dezember am 
Anfang jeden Monats Nachrichten einzuziehen. 
2. Die Beurteilung des Saatenstandes hat in Gestalt von Noten mit nachstehender Abstufung 
zu geschehen: 1— sehr gut, 2 = gut, 3 = mittel (durchschnittlich), 4— gering, 5 = sehr gering. 
3. Die Landesregierungen treffen Bestimmung über die Bildung der Bezirke, für welche, und 
über die Organe, durch welche der Nachrichtendienst zu besorgen ist. Bei der Bildung der Bezirke ist 
sowohl auf die natürlichen Verhältnisse wie auf die landwirtschaftliche Betriebsweise und die Mannig- 
faltigkeit des Anbaues Rücksicht zu nehmen. Der Umfang der Berichtsbezirke ist den Vertrauens- 
männern bei ihrer Berufung bekannt zu geben, und zwar sind jedem von ihnen die Namen der zu 
seinem Bezirke gehörenden Gemarkungen (Gemeinden und Gutsbezirke) mitzuteilen. 
Es empfiehlt sich, mit der Berichterstattung solche Vertrauensmänner der landwirtschaftlichen 
Vereine (Landwirtschaftskammern usw.) zu beauftragen, die in der landwirtschaftlichen Praxis stehen 
und sich voraussichtlich eine Reihe von Jahren hintereinander diesem Amte widmen können. 
4. Die Saatenstandsberichterstattung erfolgt in den Monaten April bis Dezember für den 
Anfang jeden Monats durch Postkarten nach den anliegenden Mustern A 1 bis 5. Den Landes= 4 1 bis 5 
regierungen, welche über noch andere als die in Ziffer 1 erwähnten Früchte Saatenstandsberichte f 
sich einfordern, bleibt es überlassen, anderweitige Anordnung zu treffen. 
5. Die Berichte sind entweder unmittelbar an das Keiserliche Statistische Amt oder an eine 
Landes-Zentralstelle einzusenden. « 
Inm ersteren Falle werden die Landes-Zentralstellen dafür Sorge tragen, daß dem Keiserlichen 
Statistischen Amte die Namen und Wohnorte der Vertrauensmänner, von welchen, und der Umfang 
der Berichtsbezirke, für welche die Berichte einzufordern und zu erstatten sind, rechtzeitig mitgeteilt 
werden und daß überhaupt alles geschieht, was zur Aufrechterhaltung des pünktlichen und ununter- 
brochenen Nachrichtendienstes erforderlich ist. Im Falle der Sammlung und Zusammenstellung der 
Nachrichten durch Landes-Zentralstellen ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte auf Grund der Saaten- 
ttandsnachrichten spätestens am 5. des Berichtsmonats eine Nachweisung mitzuteilen, welche bei Preußen, 
Bahem, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg, Elsaß-Lothringen für jeden 
größeren Verwaltungsbezirk (Regierungsbezirk, Kreishauptmannschaft usw.), bei den übrigen Staaten 
für das Gebiet im ganzen, sowie für die einzelnen Früchte die Durchschnittsnote des Saatenstandes 
nebst einer kurzen Schilderung der Gesamtlage angibt. 
für d 6. Zur Beschaffung einer richtigen Grundlage sowohl für die amtlichen Ernteberechnungen als 
E M. Ernteschätzungen des Handels werden die Landesregierungen veranlassen, daß in der Zeit vom 
*5 bis 4. Juni jeden Jahres gemeindeweise (gutsbezirksweise usw.) durch den Gemeinde-(Guts- 
auarth orstand unter Mitwirkung von feld= und ortskundigen Sachverständigen oder durch eine zum 
ielr gebdldete Kommission oder durch andere zuverlässige Organe eine möglichst genaue Feststellung 
für er Anbaufläche der für die Ernteberichterstattung in Betracht kommenden Fruchtarten als auch 
sur Hopfen, im Ertrage stehendes Rebland und Winterraps erfolgt. Dabei ist der Fläche des Winter- 
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