Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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VI. Strafvorschriften. 
8 50. 
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteueranmeldung oder 
erklärung (88. 37, 39) unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, 
u einer Verkürzung der Steuer zu führen. 
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder 
bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist, aus freien Stücken die Erfüllung der im 
Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen nachholt oder seine Angaben berichtigt. 
8 61. 
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflich— 
tung nicht in der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachssteuer zu hinterziehen, oder daß die 
umrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht gemacht worden sind, so tritt an die Stelle der im § 50 
vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu sechshundert Mark. 
Für andere als die im § 50 und im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen tritt eine Ordnungs- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. . 
§52. 
Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
g 63. 
Die Strafe trifft jeden, der eine der in den 88 50, 51 vorgesehenen Zuwiderhandlungen begeht. 
Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen 
rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haf- 
tung jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in 
denen 7'mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter eines Beteiligten sich strafbar gemacht haben. 
Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Verhältnis des-Vollmacht- 
gebers zum Bevollmächtigten, der innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des 
Vollmachtgebers eine Handlung vornimmt, die eine strafbare Zuwiderhandlung enthält. 
  
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