Die Vaterschaftsvermulhung nach gemeinem u. Bayer. LR. 83
dung vom 15. Dez. 1887 (Seufferts Archiv Bd. 43
Nr. 225) mit der offenbar unrichtigen Motivirung, daß
der Beweis der Illegitimität nur auf dem in L. 6 D. JL, 6
ausdrücklich erwähnten Wege erbracht werden könne.
Zu dem gleichen Ergebniß kommt das bei Buchka und
Budde, Entsch. des großherz. mecklenb. OAG., Bd. 5
S. 339 mitgetheilte Urtheil vom 13. Oktober 1864 mit
Rücksicht darauf, daß aus dem Reifegrade des Kindes
nicht argumentirt werden dürfe und abgesehen hievon
sichere Kennzeichen für das Vorhandensein der Schwangerschaft
in den ersten Monaten nicht existiren (ganz ähnlich
Motive zum Entw. eines b. GB. Bd. 4 S. 655).
Die letztere Erwägung liegt auch dem Erk. des O#.
München vom 11. Okt. 1858 (Bl. f. RA., Bd. 26 S. 172)
zu Grunde und mit derselben Motivirung wurde in
den (ebenda citirten) Entscheidungen des gleichen Gerichts
vom 7. Februar und 13. April 1860 die Eidesleistung
der Mutter über ihre Schwangerschaft für unzulässig
erklärt.
Der zweite Weg zur Entkräftung der Präsumtion
der Causalität des ehelichen Beischlafs wird damit betreten,
daß aus den Eigenschaften des Kindes
nachzuweisen versucht wird, es könne unmöglich der präsumirten
Ursache, nämlich dem Geschlechtsverkehr der
Ehegatten, entstammen. Dies ist auf doppelte Weise
möglich. «
a ) Daß das Vorhandensein oder Fehlen physiognomischer
Aehnlichkeit einen sicheren Schluß auf Vaterschaft
oder Nichtvaterschaft nicht ermöglicht, darf als allgemein
anerkannt gelten. Eine Ausnahme besteht nur
für den Fall, daß das Kind Raceneigenthümlichkeiten
zeigt, die nach sachverständigem Gutachten mit
Bestimmtheit darauf hinweisen, daß es von einem der
gleichen Race wie der Ehemann angehörigen Mann unmöglich
erzeugt sein könne. Auch dieser Versuch zur Erweisung
der Illegitimität eines Kindes ist vomB Gesetz