Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Die  Vaterschaftsvermulhung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  LR.  83

dung  vom  15.  Dez.  1887  (Seufferts  Archiv  Bd.  43
Nr.  225)  mit  der  offenbar  unrichtigen  Motivirung,  daß
der  Beweis  der  Illegitimität  nur  auf  dem  in  L.  6  D.  JL,  6
ausdrücklich  erwähnten  Wege  erbracht  werden  könne.
Zu  dem  gleichen  Ergebniß  kommt  das  bei  Buchka  und
Budde,  Entsch.  des  großherz.  mecklenb.  OAG.,  Bd.  5
S.  339  mitgetheilte  Urtheil  vom  13.  Oktober  1864  mit
Rücksicht  darauf,  daß  aus  dem  Reifegrade  des  Kindes
nicht  argumentirt  werden  dürfe  und  abgesehen  hievon
sichere  Kennzeichen  für  das  Vorhandensein  der  Schwangerschaft
  in  den  ersten  Monaten  nicht  existiren  (ganz  ähnlich
  Motive  zum  Entw.  eines  b.  GB.  Bd.  4  S.  655).
Die  letztere  Erwägung  liegt  auch  dem  Erk.  des  O#.
München  vom  11.  Okt.  1858  (Bl.  f.  RA.,  Bd.  26  S.  172)
zu  Grunde  und  mit  derselben  Motivirung  wurde  in
den  (ebenda  citirten)  Entscheidungen  des  gleichen  Gerichts
vom  7.  Februar  und  13.  April  1860  die  Eidesleistung
der  Mutter  über  ihre  Schwangerschaft  für  unzulässig
erklärt.

Der  zweite  Weg  zur  Entkräftung  der  Präsumtion
der  Causalität  des  ehelichen  Beischlafs  wird  damit  betreten,
  daß  aus  den  Eigenschaften  des  Kindes
nachzuweisen  versucht  wird,  es  könne  unmöglich  der  präsumirten
  Ursache,  nämlich  dem  Geschlechtsverkehr  der
Ehegatten,  entstammen.  Dies  ist  auf  doppelte  Weise
möglich.  «

a  )  Daß  das  Vorhandensein  oder  Fehlen  physiognomischer
  Aehnlichkeit  einen  sicheren  Schluß  auf  Vaterschaft
  oder  Nichtvaterschaft  nicht  ermöglicht,  darf  als  allgemein
  anerkannt  gelten.  Eine  Ausnahme  besteht  nur
für  den  Fall,  daß  das  Kind  Raceneigenthümlichkeiten
  zeigt,  die  nach  sachverständigem  Gutachten  mit
Bestimmtheit  darauf  hinweisen,  daß  es  von  einem  der
gleichen  Race  wie  der  Ehemann  angehörigen  Mann  unmöglich
  erzeugt  sein  könne.  Auch  dieser  Versuch  zur  Erweisung
  der  Illegitimität  eines  Kindes  ist  vomB  Gesetz