Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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k) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von 1621 bis 1800 Millionen Stück 
Zündwaren 50 Hundertteile ihres Kontingents, mindestens aber 891 Millionen Stück 
Zündwaren, 
I) Zündwarenfabriken mit einem Kontingent von über 1800 Millionen Stück Zünd- 
waren mindestens 900 Millionen Stück Zündwaren. 
8 16. 
Beträgt die Menge der in der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. Juni 1911 von 
einer Zündwarenfabrik hergestellten Zündwaren weniger als das 1¾ fache ihres Kontingents, 
so wird die gemäß § 14 herstellbare Kontingentsmenge erhöht, und zwar für das letzte 
Viertel des Betriebsjahrs 1910/11 (§ 20) um ein Dreiunddreißigstel derjenigen Menge, 
um die die Zündwarenfabrik hinter dem 1¾ fachen ihres Kontingents zurückgeblieben ist, 
und für die Betriebsjahre 1911/12 bis 1918/19 um je vier Dreiunddreißigstel dieser Menge. 
8 16. 
Bleibt im letzten Viertel des Betriebsjahrs 1910/11 oder in einem der Betriebs- 
jahre 1911/12 bis 1917/18 die von einer Zündwarenfabrik hergestellte Menge hinter der 
gemäß § 14 herstellbaren Kontingentsmenge zurück, so ist der Unterschied zwischen der 
letzteren und der hergestellten Menge auf das nächste Betriebsjahr zu übertragen. 
  
rl 
Eine Zündwarenfabrik darf die gemäß §§ 14 bis 16 herstellbare Kontingentsmenge 
um höchstens 5 vom Hundert der gemäß § 14 herstellbaren Kontingentsmenge mit der 
Maßgabe überschreiten, daß das Mehr auf die herstellbare Kontingentsmenge des folgenden 
Betriebsjahrs angerechnet wird. 
8 18. 
Die Direktivbehörde hat für jedes Betriebsjahr die auf die einzelne Zündwarenfabrik 
gemäß §§ 13 bis 17 entfallenden Kontingentsmengen festzusetzen und dem Besitzer der 
Zündwarenfabrik bekanntzugeben. « 
§19. 
Die 88 8 bis 12 finden mit den Maßgaben der 88 13 bis 18 und des folgenden 
Absatzes entsprechende Anwendung. 
Die Ubertragung des Kontingents einer Zündwarenfabrik an eine andere Zündwaren— 
fabrik ist nur mit den vom Bundesrate gemäß § 13 bestimmten Hundertteilen zulässig. Die 
im § 14 Satz 2 vorgesehene Begünstigung kann nicht mit übertragen werden. 
8 20. 
„Hinsichtlich des Betriebsjahrs 1910/11 greift die Herabsetzung gemäß §§ 13, 14 nur 
für das letzte Viertel dieses Jahres Platz. Die in diesem Vierteljahre gemäß §§ 13, 14 
herstellbaren Hundertteile sind von dem vierten Teile des (ungekürzten) Jahreskontingents 
oder, falls die Fabrik im 1. bis 3. Vierteljahre bereits mehr als drei Viertel ihres Kontingents 
hergestellt hat, von dem danach verbleibenden Kontingentsrest zu berechnen. 
Für die im 1. bis 3. Viertel des Betriebsjahrs 1910/11 über drei Viertel des 
tungellrzten Jahreskontingents hergestellten Mengen ist nachträglich ein Steuerzuschlag 
nicht zu zahlen.
	        
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