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§ 19.
Segelschiffe haben sämtliche Segel festzumachen, die Raaen über Backbord scharf anzubrassen,
den Klüverbaum einzunehmen, eine genügend starke Schlepptrosse bereit zu legen und sich überhaupt
klar zum Eingeschlepptwerden zu machen.
8 20.
Im übrigen sind folgende Vorbereitungen zu treffen:
1. Schiffe von mehr als 50 Reg.-Tons Bruttoraumgehalt müssen einen Bug= und einen
genügend starken Heckanker zum Fallen bereit halten (vgl. & 22 Abs. 3 und § 38).
2. Sämtliche Boote sind einzuschwingen oder aufzutoppen, mit Ausnahme eines, welches
zum sofortigen Ausfahren von Leinen und zu Rettungszwecken bereit sein muß. Dieses
ist n der an der Steuerbordseite ausgeschwungen zu halten oder im Schlepp
u führen. .-
zDie Stängen sind zu streichen, wenn sie höher als 40 m über Wasser sind.
Der Großtopp ist mit einer Flaggleine oder Jolle zum Heißen von Laternen und Ball-
signalen zu versehen. -
5. An beiden Seiten, vorn und achtern, sind für das Einlaufen und Durchschleusen Leinen
mit aufgesteckten Wurfleinen sowie an den Schiffsseiten Fender bereit zu halten, welche
jedoch nicht aus einem versinkbaren Material angefertigt sein und keine hervorstehenden
Metallbeschlagteile haben dürfen. ·
6. Dampfschiffe müssen ihre Dampffeuerspritze mit genügenden Schlauchlängen zum so—
fortigen Gebrauch bei etwa ausbrechendem Feuer bereit halten.
7. Geladene Geschütze sind zu entladen.
8. Die Dampfpfeife oder Sirene ist auf ihre sofortige Gebrauchsfähigkeit zu prüfen.
Zum sofortigen Gebrauch sind ferner bereit zu legen:
a) bei Tagfahrten:
zwei schwarze Bälle oder Körper, von je 65 cm Durchmesser, welche auf mindestens
2 m Entfernung miteinander verbunden sind;
I bei Nachtfahrten:
zwei rote Lichter, jedes von mindestens 25 cm Durchmesser, die ebenfalls auf mindestens
2 m Entfernung miteinander zu verbinden sind, ferner einige weiße Laternen. Sämt-
liche Laternen sind so unterzubringen, daß sie von außenbords nicht gesehen werden
önnen.
Abschnitt III.
Einlaufen und Durchschleusen.
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„Lotspflichtige Dampfer und alle Schleppzüge dürfen nur unter Leitung von Kanallotsen in
den Kanalpolizeibezirk hesen « chpng f 8 i
cchl Den mit einem für die Kanalfahrt bestimmten Anhang auf den Reeden ankommenden
P(0 Spern kann das Ein= und Auslaufen durch die Schleusen ohne Zahlung von Kanalgebühren ge-
Ver werden, sofern die Schlepper ihren Anhang nach dem Binnenhafen bringen und hiernach ohne
erzug durch die Schleusen zurückfahren. · ·-
ejnlaufeanLchkIlm Schlepp von Dampfern befindliche Segelfahrzeuge aller Art, die in den Vorhafen
eingeschn 0 en, müssen auf dem Ankerplatz ankern, bis sie von einem Dampfer der Kanalverwaltung
flagge *rid-m Wden unsie haben ihre Absicht, eingeschleppt zu werden, durch Setzen der National-
sprechenden Reeling ngum uhung zugekehrten Want des Großmastes oder in der Mitte der ent-
Das Einsegeln in den Vorhafen ist nur dann gestattet, wenn das Signal 3# gesetzt ist.