Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

des Führers des Schleppdampfers oder des begleitenden Lotsen abzuwarten und nach seiner Anord— 
mung zu manöorieren, bis sie vom Schleppzug frei sind. 
857. 
Auf das Schleppen einzelner Fahrzeuge oder Schiffsgefäße durch Dampfer der Kanalverwal- 
tung finden die Vorschriften der §§ 49, 51—56 sinngemäße Anwendung. 
§ 58. 
Außer den dazu bestimmten Dampfern der Kanalverwaltung dürfen auch im Besitz anderer 
Reichs-, Staats= oder Kommunalverwaltungen oder Privater befindliche Dampfer usw. Schleppdienste 
im Kanal verrichten, sofern sie durch ihre Bauart, ihre Einrichtung, ihre Maschinenkräfte usw. nach 
dem allein maßgebenden Urteil der Kanalverwaltung sich dazu eignen. 
96 59. 
Für diesen Schleppdienst gelten folgende besondere Vorschriften: 
Auch für die Schleppdampfer selbst ist die tarifmäßige Kanalabgabe zu entrichten. 
Die Länge des Anhanges — vom Heck des Schleppers bis zum Heck des letzten Fahr- 
zeugs gemessen — darf 125 m, seine Breite 20 m nicht überschreiten. 
Mehr wie zwei Fahrzeuge dürfen nicht nebeneinander geschleppt werden. 
Schleppen längsseit ist nur mit besonderer Erlaubnis und unter den dabei gestellten 
Bedingungen zulässig. 
Beim Einfahren in die Kanalmündung oder in die Schleusen ist auf Verlangen und 
nach Anordnung der Hafenbehörde der Schleppzug zu teilen. 
Schleppzüge dürfen 12 km in der Stunde (über den Grund) fahren, doch soll diese 
Geschwindigkeit nur auf durchaus übersichtlichen Strecken entwickelt werden. Anderseits 
muß aber der Schleppdampfer so stark sein, daß er seinen Anhang mit einer Ge- 
schwindigkeit von mindestens 9 km (über den Grund) in der Stunde bewegt, widrigen- 
falls die Kanalverwaltung berechtigt ist, den Anhang zu teilen und nach Befinden den 
vom Schleppzug abgetrennten Teil durch Dampfer der Kanalverwaltung gegen die 
tarifmäßige Schleppgebühr weiterzubringen, oder, wo dies nicht angängig, dem Schlepp- 
dampfer auf seine Kosten einen genügend starken Dampfer zur Hilfe beizugeben. 
7. Fahrzeuge, die einen Raumgehalt von mehr wie 400 Reg.-Tons brutto haben, müssen 
einen Schlepper für sich haben. 
8. Die Schleppzüge dürfen nur bei Tage, außerdem nicht bei unsichtigem Wetter und bei 
Sturm fahren. In Fahrt befindliche Schleppzüge haben sich daher so einzurichten, daß 
sie vor Eintritt der Dunkelheit in einer Weiche festmachen. Bei unerwartetem Eintritt 
von schlechtem Wetter dürfen sie, wenn sie die nächste Weiche nicht mehr erreichen können, 
an den Pollern am Kanalufer festmachen (s. auch § 42). 
8 60. 
Bei allen geschleppten Fahrzeugen muß während der Fahrt das Steuerruder stets durch einen 
seefahrtskundigen Erwachsenen besetzt sein und sachgemäß, gegebenenfalls genau nach den Weisungen 
des Führers des Schleppdampfers oder des Lotsen gelegt werden. 
Abschnitt IX. 
Allgemeine polizeiliche Vorschriften. 
. 6# 61. 
Schiffe mit Sprengstoffen von mehr als 35 kg Gewicht müssen als Warnungszeichen eine 
von weitem erkennbare, stets ausgespannt zu haltende schwarze Flagge mit einem weißen P führen; im 
Ubrigen gelten für diese Schiffe die für den Verkehr mit explosiven und feuergefährlichen Gegenständen 
ergangenen Bestimmungen. 
Sch Schiffe mit derartiger Ladung müssen völlig isoliert, also nötigenfalls von einem besonderen 
ch eppdampfer ohne jeden Aufenthalt durchgeführt werden. 
Auf die Munition der Kriegsschiffe findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
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