Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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(2) Gebühren sind zu erheben: a) für Abfertigungen. 
) für Abfertigungen an Sonn= und Feiertagen; 
b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stunden für den 
Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit. 
G) Die ordentlichen Dienststunden der Abfertigungsbeamten sind den Bedürfnissen des Her- 
stellungsbetriebs möglichst anzupassen. 
8 40. 
Amtliche Abfertigungen, die nicht an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den 
Leuchtmittelsteuerlagern erfolgen, sind gebührenpflichtig mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitz 
der Abfertigungsbeamten ausgeführten Äbfertigungen zur Versteuerung, deren Vornahme an der 
Amtsstelle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet § 39 
Abs. 2 Anwendung. 
* 41. 
(1) Für die amtliche Begleitung oder Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die b) für überwachung 
bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der vonurgleitschein- 
Regel Gebühren zu erheben. 
(2) Gebührenfrei bleiben: 
a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar 
vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes 
1. zwischen einer Fabrik oder einem Lager und der Eisenbahnstation oder der 
Schiffsladestelle, 
2. zwischen den Betriebsanstalten oder Steuerlagern, sofern sie einem Besitzer 
gehören und nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt sind; 
b) Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffs- 
begleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen sowie 
auf-der Unterelbe und Unterweser nach Maßgabe der in der Zollgebührenordnung 
getroffenen Bestimmungen; · 
c)diebeiUmladungen,Verfchlußverletzungenusw.unterwegserforderlichenAmts- 
handlungen, wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch- und Lade— 
plätzen vorgenommen werden. 
8 42. 
Abgesehen von den Fällen der 88 39 bis 41 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich c) insonstigen Fällen. 
um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung 
einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebühren- 
freien Amtshandlung bedingt wird. 
8 48. 
() Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung Höhe der Gebühren 
von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem 
Dienstbezirke für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde 
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges 0,60 , 
für Beamte höheren Ranges 1,00 
Die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen. 
(2) Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometer 
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb 
dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren, 
mindestens aber ebensoviel, wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu- 
stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen. 
 
	        
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