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(2) Im Sinne des Abs. 1 sind als Liköre nur trinkfertige Branntweine anzusehen,
als Bitterliköre alle trinksertigen Branntweine, die einen Zuckerzusatz nicht erhalten haben
und denen durch Verwendung von Pflanzenteilen oder von Zubereitungen daraus ein
bitterer Geschmack verliehen ist.
(3) Bei der Ausfuhr von Bitterlikören hat der Versender außer der im § 57 Abs.1
vorgesehenen Bescheinigung die Versicherung im Begleitschein abzugeben, daß diese Liköre
einen Zuckerzusatz nicht erhalten haben. · "
(4) Der Extraktgehalt ist nach der Anleitung in Anlage 20 a zu ermitteln."
II. der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung wird hinter Muster 20 folgende Anlage 20 a ein-
gefügt:
Aulage 20#
(Bfr. O. 8 60 a).
Anleitung zur Bestimmung des Ertraktgehalts in den zur Ausfuhr abzufertigenden
Likören.
A. Vorprüfung.
(1) Auf einer einen Gewichtsunterschied von 0,5 8 noch deutlich anzeigenden Wage
wird das Gewicht einer flachen Schale festgestellt. Die Schale soll 7 bis 9 cm Durch-
messer und steile Wandung von 1 bis 2 cm Höhe haben. Nach Feststellung des Gewichts
wird die Schale mit Hilfe einer Pipette mit 10 cem des zu untersuchenden Likörs befüllt,
auf ein im Sieden befindliches Wasserbad gesetzt und dort 45 Minuten belassen. Alsdann
wird die Schale außen abgetrocknet und nach dem Erkalten mit dem Likörrückstande ge-
wogen.
(2) Beträgt die Gewichtszunahme der Schale durch den Likörrückstand 1 8 oder
mehr, so enthält der untersuchte Likör mindestens 3 v. H. seines Gewichts an Erxtrakt.
Wird eine geringere Gewichtszunahme als 1 #äfestgestellt oder bestehen Zweifel über des
Ergebnis der Vorprüfung, so ist die Ermittelung des Extraktgehalts nach Gewichtz
prozenten vorzunehmen (val. B dieser Anleitung).
B. Ermittelung nach Gewichtsprozenten.
(1) Auf einer einen Gewichtsunterschied von O,005 g# noch deutlich anzeigenden Wage
wird das Gewicht einer flachen Schale (vgl. Vorprüfung) samt einem Deckel oder Uhr-
glas festgestellt. Die Schale wird mit Hilfe einer Pipette mit etwa 10 cem des zu unter-
suchenden Likörs befüllt, sofort mit dem gewogenen Deckel oder Uhrglas bedeckt und mit
dem Inhalt gewogen. Hierauf wird sie unbedeckt auf ein im vollen Sieden befindliches
Wasserbad gesetzt und dort 40 Minuten belassen. Alsdann wird sie außen abgetrocknet,
sofort wieder in früherer Weise bedeckt, in einen Exsikkator gestellt und nach dem Erkalten
samt Deckel oder Uhrglas mit dem Likörrückstande gewogen.
(2) Wird nun die Zahl für das Reingewicht des erhaltenen Rückstandes mit 100
vervielfältigt und dann durch die Zahl für die in Arbeit genommene Likörmenge geteilt,
so ergibt sich die in 100 Gewichtsteilen des untersuchten Likörs enthaltene Extraktmenge.
Beträgt diese Zahl weniger als 3, aber mindestens 1,, so ist außerdem noch durch eine
Geschmacksprüfung des Likörs und seines nötigenfalls etwas angefeuchteten Verdampfungs-
rückstandes festzustellen, ob ein Bitterlikör vorliegt oder nicht.
(3) Sind die zur Prüfung erforderlichen Geräte (chemisch-analytische Wage und
Exsikkator) nicht vorhanden oder bestehen Zweifel über das Ergebnis der Untersuchung, so
ist die Prüfung einem Chemiker zu übertragen.