Metadata: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 25 
Art. 3. 
+X An die Stelle des Art. 6 des ersten Gesetzes 
vom 7. September 1849 tritt unter Abänderung des 
§. 57 der Verfassungs-Urkunde folgende Bestimmung: 
Die Pension eines Ministers beträgt 3000 fl.; die 
Pension der übrigen Mitglieder des Geheimenraths 
wird nach Artikel 2 dieses Gesetzes berechnett. Jedoch 
haben diese Staatsdiener auch Anspruch auf Pension, 
wenn sie das zehnte Dienstjahr noch nicht angetreten 
haben. Ihre Pension kann 3000 fl. nicht übersteigen, 
aber auch nicht unter die Hälfte der Besoldung sinken, 
sofern diese Hälfte nicht über 3000 fl. ausmacht. 
Im Wege besonderer Zusicherung kann bei der 
Anstellung die Pension der Minister bis auf 4000 fl., 
die der übrigen Mitglieder des Geheimenraths in 
den Grenzen des höchsten Betrags von 3000 fl. bis 
auf hwei Drittheile ihres Dienstgehalts festgesetzt 
werden. 
Neunte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 28. Juni 1876 
(s. oben S. 6) bestimmt: 
  
Art. 48. 
Der Ruhegehalt eines Ministers beträgt sieben- 
tausend Mark. 
Bei den übrigen Mitgliedern des Geheimen Raths 
wird der Ruhegehalt nach den Bestimmungen des 
Art. 47 berechnet?2. Jedoch haben dieselben auch An- 
.—X2 Dieser sagt: „Im Falle der Pensionirung beträgt der Ruhegehalt 
bei angesretenem zehnten Dienstjahr 40 Procent der Besoldung. Mit 
jedem weiteren Dienstjahre bis zu dem 40sten einschließlich steigt derselbe 
1) um 117 Procent aus dem Betrage der Besoldung bis einschließlich 
2) um ½ Procent aus dem Betrage der Besoldung, welcher 1200 fl. 
ersteigt. 
Der höchste Betrag einer Pension wird auf die Summe von 3000 fl. 
festgesetzt." 
2 Art. 47 lautet: 
Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehntem Dienstjahre, sowie 
in dem Falle des Art. 30 vierzig Prozent des Gehaltes. 
stei jedem weiteren Diazahrs bis zum vierzigsten einschließlich 
eigt derselbe “ 
1) um ein und drei viertel Prozent aus dem Betrage des Gehaltes bis 
einschließlich zweitausend vierhundert Mark, 
57 
bs. 2. 
3 u. 4.
	        
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