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ist ein Gutachten der mit den Ermittelungen zu betrauenden Behörden darüber herbei-
zuführen, ob und welche Unzuträglichkeiten sich aus der Einreihung beider Orte in ver-
schiedene Ortsklassen ergeben haben.
5. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) legt nur diejenigen Petitionen dem Bundesrate
wieder vor, bei denen die Frage zu 2 zu verneinen ist oder die mit dem gemäß Ziffer 4
erstatteten Gutachten als begründet zu erachten sind, und bezeichnet gleichzeitig die Klasse
des Verzeichnisses, in welche der Ort nach den Ergebnissen der Feststellungen gehört.
Die Anträge der Bundesregierungen sind dem Bundesrat in jedem Falle wieder vor-
zulegen.
Berlin, den 25. Jannar 1911.
· Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
33. Marine und Schiffahrt.
Auf Grund des § 4 Ziffer 7 der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die
Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 7. Januar 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) haben die beteiligten Landesregierungen im Einvernehmen mit mir als
technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Ziffer 5 und 6 Abs. 2 für die Vorbereitung zur Vor= und
Hauptprüfung zum Schiffsingenieur die nachstehend aufgeführten Anstalten anerkannt:
Preußen.
Die Königliche Schiffsingenieur= und Seemaschinistenschule in Stettin, diese einstweilen nur im
Sinne, des § 4 Ziffer 5 Abs. 2 a. a. O. für die Vorbereitung zur Vorprüfung zum Schiffs-
ingenieur,
die Königliche Schiffsmaschinenbauschule — Abteilung der Königlichen höheren Schiff= und
Maschinenbauschule = in Kiel.
Mecklenburg-Schwerin.
Die Seemaschinistenschule in Rostock.
Bremen.
Die Seemaschinisten= und Schiffsingenieurschule des staatlichen Technikums — Abteilung D —
in Bremen,
die Schiffsingenieur= und Seemaschinistenschule in Bremerhaven.
Hhamburg.
Das staatliche Technikum — Abteilung Schiffsingenieurschule — in Hamburg.
Berlin, den 26. Januar 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
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