Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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2. Zoll= und Steuer wesen. 
Verzeichnis der Vergüllungsmittel für Gssigsäure, 
die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1911 gemäß Essigsäure-Ordnung §§ 81 ff. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.) 
  
— 
  
efd. Verwendungszweck 
Vergällungsmittel Erforderliche Menger) der vergällten Essigsäure 
  
  
1 2 3 4 
  
30 JSchwefelsäure von etwa 96 » « 
v. H. Gehalt 0,5 v. H. Zum Auflösen von Nitrozellulose. 
1) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 431. 
2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure. 
  
  
  
  
  
Der Bundesrat hat beschlossen, daß die nachstehend aufgeführten Anderungen und Ergämzungen des 
Warerverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung am 1. Dezember 1911 
in Wirksamkeit treten. 
Berlin, den 19. Oktober 1911. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Anderungen und Ergänzungen 
des Warenverzeichnisses zum Volltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung. 
  
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif. 
1. In den nachstehenden Stichworten ist der Hinweis einzuschalten 
„S. auch die A4n#mersung 2u 135 bes Tomtbaren.“: 
„Ausgüsse“ — hinter Abs. 2 —, 
„Kanalsohlschalen“ — am Schlusse —, 
„Klosettbecken“ — hinter Abs. 2 —, 
„Krippen“ — hinter Ziffer 4 —, 
„Schornsteinaufsätze“ — am Schlusse —, 
„Senkkasten“ — am Schlusse —, 
„Sohlsteine“ — am Schlusse —, 
„Tröge“ — am Schlusse —, 
„Viehtröge“ — am Schlusse —. 
2. In dem Stichwort „Bandeisen“ ist vor der Anmerkung nachstehender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch die Allgemeine Anmerkung 4 zu Eisen usw.“ 
3. In dem Stichwort „Beeren“ ist in Ziffer 1b 3 der Vertragszollsatz „v 4 zu streichen und dafür 
folgende Bestimmung zu setzen: 
„Freiselbeeren (Kronsbeeren), ohne Zusafz von Zi#cher ocker Sirup eingekocht. .. — 
andere Rierer gealorige Been. 
4. In den nachstehenden Stichworten ist der Hinweis einzuschalten 
„S. ach die Anmerkung zt 2 bei Eisen 108#0.“. 
„Blöcke“ — am Schlusse —, 
„Brammen“ — am Schlusse —, 
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