Der
Allgemeine Bezeichn d wachssteuerämt
gem zeichnung der Zuwachssteuerämter Bezeichnung
I. 1 2.
Königreich
In den Städten mit revidierter Städteordnung die! Generalzolldirektion.
Stadträte; in den übrigen Städten und in den
Landgemeinden der Bürgermeister oder der
Gemeindevorstand, dem die Geschäfte des
Zuwachssteueramts vom Finanzministerium
widerruflich übertragen sind; sonst und ebenso
für die selbständigen Gutsbezirke die Haupt-
zollämter Dresden II, Leipzig II, Chemnitz,
Plauen, Bautzen, Zittau, Zwickau.
Königreich
Die Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Haupt-teuerkollegium, Abteilung für direkte Steuern.
steueramt Stuttgart).
Großherzogtum
In den Städten Mannheim, Heidelberg, Karls-] Zoll= und Steuerdirektion.
ruhe, Pforzheim, Baden, Freiburg, Konstanz,
Bruchsal, Durlach und Weinheim, in denen
das Grundbuchamt als Gemeindeamt errichtet
ist, die
Grundbuchämter:;
im übrigen die Bezirkssteuerbehörden (Finanz-
oder Hauptsteuerämter).
Großherzogtum
Die Finanzämter. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuer-
· wesen.
Großherzogtum
Die Hauptzollämter. Oberzolldirektion.
Großherzogtum
Das Erbschafts= und Zuwachssteueramt in Weimar.]Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und
Steuerverein (für das Amt Allstedt und
Oldisleben und für den Bezirk des Vorder-
gerichts Ostheim der Großherzogliche General-=
zolldirektor in Erfurt).
Großherzogtum
Die Hauptzollämter Neubrandenburg und WismarOberzolldirektion.
als Zuwachssteuerämter.