4. Steuer-
zeichenvordrucke
ohne
Wertangabe.
5. Vertrieb und
Buchführung.
Moster 1. —
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Muster 21—7
6. Entwertung.
befinden oder in Paketen zu 100 Bogen derart vereinigt sind, daß sie ohne weiteres an andere
Vertriebsstellen abgegeben werden können. Für die zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungs-
kosten nicht zu berechnen. . «
8 11.
(1) Zur Verwendung durch die Amtsstellen werden für Zigaretten und Zigarettentabak
Steuerzeichenvordrucke ohne Angabe des Inhalts der Packung, der Preisgrenzen und der Steuer—
klasse hergestellt. Sie bestehen für Zigaretten aus mattrotem Papier mit olivenfarbigem, für
Zigarettentabak aus mattblauem Papier mit braunrotem Aufdruck; sie sind mit Durchlochung
und Gummiaufstrich versehen und entsprechen im übrigen den Vorschriften des § 8. Die Vor-
druckblätter sind in Hefte vereinigt, die hinter jedem Steuerzeichenblatt ein leeres weißes Blatt
enthalten, das zur Aufnahme des Abdrucks der durchzuschreibenden Angaben (Abs. 3) bestimmt ist.
(2) Die Steuerzeichenvordrucke sind in der Regel nur zur Versteuerung von Zigaretten und
Zigarettentabak zu verwenden, die im Reiseverkehr eingehen oder beim Eingang mit der Post von
anderen Personen als Händlern verzollt werden. Sie können ferner bei den von der Direktiv-
behörde zu bestimmenden Amtsstellen, die nur einen geringen Umsatz an Steuerzeichen haben,
sowie ausnahmsweise als Zuschlagsteuerzeichen (§+ 15) und im Falle des § 16 Verwendung finden.
(3) Der Abfertigungsbeamte hat auf dem Vordruck die Steuerklasse sowie die Stückzahl
oder das Gewicht der Erzeugnisse und im Entwertungsfelde die Bezeichnung der Amtsstelle nebst
seiner Unterschrift mit Tintenstift einzutragen. Der Abdruck der Eintragung wird nach Erhebung
des gemäß den § 9, § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 32 berechneten Steuerbetrags Beleg zum Zi-
garettensteuer-Einnahmebuche.
* 12.
(1) Der Vertrieb der Steuerzeichen erfolgt durch die von der obersten Landesfinanzbehörde
hierfür bestimmten Amtsstellen. Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Waren und Händler haben
der Vertriebsstelle bei jeder Entnahme von Steuerzeichen einen von ihnen unterzeichneten Bestell-
zettel nach Muster 1 zu übergeben, aus dem Zahl, Art und Wert der gewünschten Zeichen her-
vorgeht. Hersteller dürfen ihren Bedarf an Steuerzeichen nur von der Vertriebsstelle beziehen,
in deren Bezirke der Herstellungsbetrieb liegt. Die Vertriebsstelle liefert die Zeichen gegen Er-
legung oder Stundung des Steuerbetrags.
(2) Uber die bezogenen Steuerzeichen haben Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Waren Be-
stellbücher nach Muster 2 und 3 zu führen, die der Vertriebsstelle mit dem Bestellzettel vorzu-
legen sind. Die Vertriebsstelle prüft die Ubereinstimmung des Bestellbuchs mit dem Bestellzettel
und bescheinigt in ersterem die Lieferung der Steuerzeichen. Wegen der Führung der Bestell-
bücher gilt die Anleitung auf den Mustern.
(3) An Hersteller und Händler werden Steuerzeichen der Klassen 1a und b für Packungen
zu weniger als 100 Zigaretten sowie Steuerzeichen der Klassen 2a und 3 nur in ganzen Bogen,
die übrigen Steuerzeichen auch in halben Bogen abgegeben. Zuschlagsteuerzeichen können einzeln
abgegeben werden. Beim Verkaufe von weniger als einem Bogen werden die Wertbeträge auf
ganze Pfennige nach oben abgerundet.
4) Uber die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen und an Heften mit Vordrucken ist
bei der Vertriebsstelle ein Steuerzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung und Abschlußfristen
die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. «
8 13.
(1) Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung vom Hersteller der steuerpflichtigen Er-
zeugnisse — bei eingeführten Waren vom Bezieher — dadurch zu entwerten, daß seine Firma
und deren Sitz handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Druck mit licht= und wasser-
beständiger Farbe auf dem dafür vorgesehenen Felde des Steuerzeichens (§ 8) vermerkt wird.
An Stelle dieses Entwertungsvermerkes können besondere Entwertungszeichen, bei der Entwertung
durch den Hersteller der Erzeugnisse auch gesetzlich geschützte Warenzeichen treten. Nachträgliche
Anderungen dürfen an dem Entwertungsvermerke nicht vorgenommen werden.
(2) Die besonderen Entwertungszeichen unterliegen der Genehmigung der Steuerstelle und
sind auf ihr Verlangen von Zeit zu Zeit zu wechseln. Will ein Hersteller ein Warenzeichen ver-