Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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........................... amt: Muster 8. 
(Ausf.-Best. § 42.) 
Brtriebsbuch B 
für Zigarettentabak 
des Zigarettentabakherstellrer. ·...·...·....·................·.·.·..................... «.....-.-.zu...............·....·................................... 
für das Rechnungsjahr 19 . 
Enthält..--.».-·.........-. Blätter, die mit einer 
angeseepelten S#ntr drchopen Senck. 
......................................................... ,de·nE-L«19 Geführtvon 
(Siegel). 
Anleituug zum Gebrauth. 
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Zugang an Zigarettentaba, 
Abteilung 2. Abgang an versteuertem Zigarettentabak, 
Abteilung 3. Abgang an unversteuertem Zigarettentabak. 
2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen fortlaufenden Nummer (Spalte 1) 
und unter Angabe des Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu erfolgen. 
3. In den Abteilungen 1 und 2 können die Zigaretientabake, die innerhalb bestimmter Zeitabschnitte von längstens 
einer Woche in Zugang oder Abgang gekommen find, am Schlusse dieser Zeitabschnitte mittels einer Eintragung gebucht 
werden. Für jede Art des Zu= oder Abganges hat die Buchung durch eine besondere Eintragung zu erfolgen unter 
näherer Angabe in Spalte 4, z. B. für Abteilung 1: „im Betriebe hergestellt", für Abteilung 2: „verkauft“ oder „an das 
Hauptlager in Leipzig versandt“". Aus dem Ausland oder aus anderen Betrieben bezogene Zigarettentabake sind alsbald 
nach ihrem Eingang mit besonderer Eintragung in Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Zigarettentabake, die gemäß 
§§8 27 bis 30 unversteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen. 
4. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuertem Zigarettentabal) ist jeder Abgang sofort und einzeln ein- 
zutragen unter Angabe der Art des Abganges und der Nummer des Buches, in dem der weitere Nachweis über den 
Verbleib des unversteuert entfernten Zigarettentabaks geführt wird, in den Spalten 3 und 4 z. B.; „ausgeführt, Begleit- 
schein-Ausfertigungsbuch (Begl.-Ausf.-B.) Nr. 4“ oder „nach Aufreißen der Umschließungen in den Zigarettenbetrieb 
übernommen, Betriebsbuch D Nr. 97. 
5. Feingeschnittener Tabak, der im eigenen Betrieb oder durch Heimarbeiter zur Herstellung von Zigaretten ver- 
wendet werden soll, ist nicht im Betriebsbuche B (für Zigarettentabal), sondern im Betriebsbuche D (für Rohtabak) 
nachzuweisen. 
6. Am Schlusse des Monats März ist das Betriebsbuch durch Aufrechnung in allen drei Abteilungen abzuschließen 
und durch Absetzung der Schlußsummen der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand 
zu berechnen. Dieser Bestand ist in Abteilung 1 des Betriebsbuchs für das nächste Rechnungsjahr vorzutragen. Das 
abgeschlossene Buch ist innerhalb 14 Tagen der Steuerstelle einzureichen. 
7. Bei Bestandsaufnahmen innerhalb des Rechnungsjahrs ist das Betriebsbuch zwar in den drei Ableilungen auf- 
zurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern in der aufzunehmenden Verhandlung in der unter 
Ziffer 6 bezeichneten Weise zu berechnen. 
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