2. Maß= und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
find die folgenden Ausführungsformen von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen
Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und den beigesetzten Systemen eingereiht worden:
Zu System Neue Ausführung der bisherigen Form ER,
- OD S Form B,
- S Form F,
sämtlich Motorzähler für Gleichstrom der Isaria-Zählerwerke, A.-G., in München.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin Wy, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 7. November 1911.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
Die Stationskontrolleure, Königlich Preußische Zollinspektoren Schirmer in Basel, Bräuer in
Konstanz, Kuhne in Hof, Schödler in Mülhausen im Elsaß, Stieding in Mannheim, Wintrath
in Metz, Remus in Erfurt, Trampe in Stuttgart, Schwedt in Bremen, Tornau in Leipzig und
von Zerboni di Sposetti in Dresden sind durch Verfügung des Königlich Preußischen Finanz-
ministers vom 1. Januar 1912 ab zu Ober-Zollrevisoren ernannt worden.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
Das Zollamt II Südwesthörn im Bezirke des Hauptzollamts Tönning ist aufgehoben worden.
In Schöninghsdorf im Bezirke des Hauptzollamts Nordhorn ist ein Zollamt II. Klasse mit
der Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zoll- und Branntweinbegleitscheinen J und II
errichtet worden.
Das Zollamt 1 Diez im Bezirke des Hauptzollamts Oberlahnstein ist in ein Zollamt II um-
gewandelt worden.
Die bisher selbständige Zuckersteuerstelle Calbe a. S. im Bezirke des Hauptzollamts Magde-
burg Holzhof ist mit dem Zollamt 1 Calbe a. S. verbunden worden. #
Die dem Zollamt I Bitterfeld im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg beigelegte Befugnis
zur Abfertigung der für die Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation, Greppin-Werke, Kreis Bitterfeld,
eingehenden, nach § 6 Ziffer 9 des Z.T. G. zollfrei abzulassenden „leeren Umschließungen (Stahlflaschen
und Eisenfässer)“ ist dahin erweitert worden, daß sich diese Abfertigungsbefugnis auf „leere Um-
schließungen jeder Art“ erstreckt.