Ausführungsbestimmungen
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artifel I, 3 und Artikel III
des Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 —).
81.
Personen des Unteroffizier= und Mannschaftsstandes des Feldheers, der Ersatz= und Besatzungs-
truppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzusehen, wenn sie
in dem Feldzug 1870/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriege zu kriege-
rischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten Lande
an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgen ommen haben.
Hiernach gehören zu ihnen aus den Kriegen 1864, 1866, 1870/71 insbesondere diejenigen, welche
1. im Jahre 1864 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. August die südliche Grenze von
Holstein zu kriegerischen Zwecken überschritten haben,
2. um Jahre 1866 in der Zeit vom 15. Juni bis zum 2. August die feindliche Grenze zu
kriegerischen Zwecken überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten Lande
an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben,
3. im Feldzug 1870/71 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 2. März 1871 die Grenze
von Frankreich zu kriegerischen Zwecken überschritten haben.
Von früheren Angehörigen der Marine sind insbesondere als Kriegsteilnehmer anzusehen die-
jenigen, welche
1. am 27. Juni 1849 an dem Gefechte des für den Kriegszweck ausgerüsteten Postdampf-=
schiffs „Preußischer Adler“ mit der dänischen Kriegsbrigg „St. Croix“ oder am
7. August 1856 an dem Gefechte gegen die Riffpiraten bei Tres Forcas beteiligt ge-
wesen sind,
2. im Jahre 1864 zwischen dem 1. Februar und dem 2. August einschließlich zu den Be-
satzungen nachstehender Schiffe gehört haben:
der Korvetten „Arcona“, „Nymphe“ und „Vineta“,
der Segelfregatte „Niobe“,
der Avisos „Grille“, „Loreley“, „Pr. Adler“,
der Kanonenboote „Basilisk“, „Blitz“, „Camäleon“, „Comet“, „Cyclop“, „Delphin“,
„Fuchs“, „Habicht“, „Hay“, „Hyäne", „Jäger“, „Natter“, „Pfeil“, „Sala-
mander“, „Schwalbe“, „Scorpion“, „Sperber“, „Tiger“, „Wespe“, „Wolf“,
sowie der in der Ostsee in Dienst gestellten 18 Kanonenschaluppen und 4 Kanonenjollen,
3. im Jahre 1866 zur Besatzung des Panzerfahrzeugs „Arminius“, des Avisos „Loreley“,
der Dampfkanonenboote „Cyclop“ und „Tiger“ zwischen dem 15. und 21. Juni ein-
schließlich gehört haben,
4. in den Jahren 1870/1 zu den Besatzungen nachstehender Schiffe zu nachbenannten
Zeiten gehört haben:
„König Wilhelm“, „Kronprinz“, „Friedrich Carl“ am 5. August und 11. Sep-
tember 1870,
„Arminius“ am 24. August und 11. September 1870, Dampfer „Cuxhaven“ am
13. August 1870,
„Elisabeth“, „Pr. Adler“, „Camäleon“, „Tiger“ am 5. September 1870,
„Arcona“, „Nymphe“, „Augusta“, „Grille“, „Falke“, „Basilisk“, „Comet“, „Fuchs",
„Hay“, „Schwalbe“, „Sperber“, „Prinz Adalbert“, „Wolf“, „Cyelop“, „Habicht“,