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3. die Mitteilungen der Registergerichte und -behörden
von allen Eintragungen in das Handels- und Genossenschaftsregister und von
Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Verfolg eines steuerpflichtigen
Rechtsvorganges vorgenommen werden;
die Mitteilungen der Behörden und Beamten des Reichs, Staates und der Gemeinde
sowie der Notare
1. von allen Fällen der Erhebung der Abgabe auf Grund der Tarifnummer 11
des Reichsstempelgesetzes mit Ausnahme der Auflassungen, ·
Z.vonallensonstigenvonihnenbeurkundetenRechtsvorgängen,diederAuflassung
und Eintragung nicht bedürfende Fälle des Eigentumsüberganges an inländischen
Grundstücken (§8 1, 4 des Gesetzes), den Ubergang einer Berechtigung (§ 2 des
Gesetzes) zum Gegenstande haben oder zu den im §5 des Gesetzes bezeichneten
Rechtsgeschäften gehören,
3. von der Beurkundung der Ubertragung eines Anteils einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung; « « ··"·«»«
U.djeAnmeldungendesVeräußerersunddesErwerbersoderihresgesetzlichen-Vertreters
1. wenn der Veräußerungspreis (einschließlich der Nebenleistungen, insbesondere der
für Zwischenbeteiligte, Bevollmächtigte usw. vorgesehenen Gebühr, Gewinn-
beteiligung usw.) oder der Wert höher ist als der Erwerbspreis, von dem Ab-
schluß eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 5 des Gesetzes, soweit nicht die
Beurkundung durch einen Mitteilungspflichtigen nach A bis C erfolgt ist,
2. von dem Ubergange
a) des Eigentums an inländischen Grundstücken,
b) einer Berechtigung (§ 2 des Gesetzes), .-
0) eines Rechts an dem Vermögen einer Vereinigung (§ 3 des Gesetzes),
soweit nicht die Auflassung oder Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist.
1) Die Mitteilungen der Grundbuchämter (§ 3 zu A) erfolgen durch Ubereignungsanzeigen,
die innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eintragung der Rechtsänderung — für jede Ein-
kragung besonders — dem zuständigen Zuwachssteueramt einzusenden sind
(2) Die Ubereignungsanzeigen sind nach Anleitung des Musters 1 einzurichten.
13) Soweit die Zuwachssteuerämter anderweit amtliche Mitteilungen erhalten, die sich auf
die in der Ubereignungsanzeige enthaltenen Angaben beziehen, kann im Einverständnisse mit dem
Reichskanzler nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde die Aufstellung besonderer
Ubereignungsanzeigen unterbleiben oder auf diejenigen Mitteilungen beschränkt werden, die den
Zuwachssteuerämtern nicht schon ohnehin zugehen.
5.
Mitteilungen
der Grund-
buchämter.
-Auster 1.
1) Die Registergerichte und -behörden (§ 3 zu B) haben dem Zuwachssteueramte die zu Mitteilungen
ihrer Kenntnis gelangenden Fälle mitzuteilen, in denen die Anteile einer unter § 3 des Gesetzes
fallenden Vereinigung in einer Hand sich vereinigen. Im übrigen beschränkt sich die Mitteilungs-
pflicht der Registergerichte und -behörden, soweit nicht die Landeszentralbehörde abweichende Be-
stimmungen trifft, auf diejenigen einzelnen Rechtsvorgänge, hinsichtlich deren das Zuwachssteuer-
ann um Mitteilungen ersucht.
Ges (2) Zur Feststellung, ob die in das Register neu eingetragenen Vereinigungen unter § 3 des
ren fallen, sind von einem Beamten des Zuwachssteueramts oder nach Bestimmung der
eim eszentralbehörde von einem anderen Beamten die Register regelmäßig in Zeiträumen von
va drei Monaten einzusehen; die zu den Akten gehörigen Vorgänge sind hierbei auf Wunsch
zugänglich zu machen. -
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der Register-
gerichte und
behörden.