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Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Die Vernichtung ist
in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den beteiligten Beamten zu be—
scheinigen.
scheinig Zu den 88 63, 101 des Gesetzes.
197.
Die im § 101 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Uberwachung der vor- 6. Mitwirkung
schriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch die Be- bei Beaufichti
amten der Zoll= und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit der Stempel- Bre#pre
prüfung besonders beauftragt sind. entrichtung
2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf durch Zaall-
zu achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften eamfer=
mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen versehen sind,
vorschriftsmäßig versteuert sind.
G)Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahr-
zeuge haben sich die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem Dienst-
bezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten und sich
darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt ist, sowie
ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie Ingebrauch-
nahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. Soweit die Erfüllung
der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen usw. bei den Steuerstellen
festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke verkehrenden Kraftfahrzeuge
nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor allem im Grenzbezirke, die
Prüfung in der im § 63 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu bewirken.
() Daneben haben die Aufsichtsbeamten, soweit es sich um andere als die im § 47 des
Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten handelt, auch auf die Befolgung der wegen Erhebung des
Fahrkartenstempels erlassenen Vorschriften zu achten.
Zum § 102 des Gesetzes.
6 198.
Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen zu 7. Zuziehum
Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung von Sachver
der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, ständigen.
das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsen-
mäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige
zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde
für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen.
XI. Erhebung und Verrechnung der Abgaben.
W 199.
(lI) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr 1. Einnahme
eingezahlten oder gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes gestundeten Abgaben dieser Art ein besonderes kruch.
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das
anliegende Muster 31 dient dabei als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur Erhebung der Muster 31
Stempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur f —*
dieienigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der
Abgabe nach den §§ 75, 209 erfolgt, können dem Vordruck die zum gesonderten Nachweis der
gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hinzugefügt werden.
(22) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten Vor-
drucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 21 des Gesetzes) beauftragt sind,
können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch in
anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im § 205 Abs. 2, 3 getroffenen Anordnungen
keine Anwendung.
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