Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

54  Wechselverjährung  und  deren  Würdigung  im  Prozesse.

zu  bezweifeln  ist,  welche  aber  für  unsere  Streitfrage
nach  keiner  Richtung  hin  entscheidend  sein  können.  Wenn
letzterwähntes  Urtheil  noch  weiter  ausführt,  daß,  wo  die
WO.  spezielle  Vorschriften  über  die  Verjährung  gibt,
diese  ausschließende  Geltung  haben,  so  hätte  man  eigentlich
  die  Schlußfolgerung  erwarten  dürfen,  daß,  wo  dies
nicht  der  Fall  sei,  eben  die  allgemeinen  Normen  des  Civilrechts
  in  Wirksamkeit  treten  müßten.  (S.  hiezu  noch
die  Entsch.  vom  28.  April  1865,  allg.  Zeitschr.  Bd.  XII
S.  30,  32.)

Alle  diese  Erkenntuisse')  legen  jedoch  den  Schwerpunkt
  der  Entscheidung  auf  die  Erwägung,  daß  sich  die
Verjährung  des  Wechselanspruchs  von  derjenigen  des
allgemeinen  Civilrechts  prinzipiell  dadurch  unterscheide,
daß  bei  letzterer  nur  das  Klagerecht,  bei  ersterer
aber  der  Anspruch  selbst  erlösche,  —  und  insofern
dürfte  auf  und  gegen  diese  Begründung  zunächst  all'
Dasjenige  zutreffen,  was  Bd.  54  S.  293  dieser  Blätter
in  Betreff  der  Verjährung  der  unter  das  Gesetz  vom
26.  März  1859  fallenden  Forderungen,  überhaupt  aller
jener  Ansprüche  bemerkt  worden  ist,  bezüglich  welcher
die  betreffenden  Civilgesetze  nicht  von  Klageverjährung,
  sondern  von  Verjährung  der  Forderungen
sprechen.

Nun  ist  es  ja  allerdings  nicht  zu  bestreiten,  daß
nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  durch  Eintritt  der  Verjährung
  der  Anspruch  aus  dem  Wechsel,  d.  h.  auf  Zahlung
  der  Wechsel=  oder  Wechselregreßsumme,  vollständig
erlöschen  soll,  da  eine  Wechselforderung,  welcher  Verjährung
  entgegen  zu  stellen  ist,  als  solche  in  keiner
Weise  mehr  mit  Erfolg  soll  geltend  gemacht  werden

*)  Dieselben  finden  sich  auch  abgedruckt  in  der  Note  3  erwähnten
  Sammlung,  herausgegeben  von  Frhrn.  v.  Völderndorff.
  Bd.  1  S.  504—506;  f.  auch  Erk.  vom  28.  Februar  1868,
Bd.  II  S.  312  ff.