54 Wechselverjährung und deren Würdigung im Prozesse.
zu bezweifeln ist, welche aber für unsere Streitfrage
nach keiner Richtung hin entscheidend sein können. Wenn
letzterwähntes Urtheil noch weiter ausführt, daß, wo die
WO. spezielle Vorschriften über die Verjährung gibt,
diese ausschließende Geltung haben, so hätte man eigentlich
die Schlußfolgerung erwarten dürfen, daß, wo dies
nicht der Fall sei, eben die allgemeinen Normen des Civilrechts
in Wirksamkeit treten müßten. (S. hiezu noch
die Entsch. vom 28. April 1865, allg. Zeitschr. Bd. XII
S. 30, 32.)
Alle diese Erkenntuisse') legen jedoch den Schwerpunkt
der Entscheidung auf die Erwägung, daß sich die
Verjährung des Wechselanspruchs von derjenigen des
allgemeinen Civilrechts prinzipiell dadurch unterscheide,
daß bei letzterer nur das Klagerecht, bei ersterer
aber der Anspruch selbst erlösche, — und insofern
dürfte auf und gegen diese Begründung zunächst all'
Dasjenige zutreffen, was Bd. 54 S. 293 dieser Blätter
in Betreff der Verjährung der unter das Gesetz vom
26. März 1859 fallenden Forderungen, überhaupt aller
jener Ansprüche bemerkt worden ist, bezüglich welcher
die betreffenden Civilgesetze nicht von Klageverjährung,
sondern von Verjährung der Forderungen
sprechen.
Nun ist es ja allerdings nicht zu bestreiten, daß
nach der Absicht des Gesetzgebers durch Eintritt der Verjährung
der Anspruch aus dem Wechsel, d. h. auf Zahlung
der Wechsel= oder Wechselregreßsumme, vollständig
erlöschen soll, da eine Wechselforderung, welcher Verjährung
entgegen zu stellen ist, als solche in keiner
Weise mehr mit Erfolg soll geltend gemacht werden
*) Dieselben finden sich auch abgedruckt in der Note 3 erwähnten
Sammlung, herausgegeben von Frhrn. v. Völderndorff.
Bd. 1 S. 504—506; f. auch Erk. vom 28. Februar 1868,
Bd. II S. 312 ff.