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gerührt und, sobald der Wärmegrad sich nicht mehr ändert, ihrer Stärke nach bestimmt. Letzteres muß
mindestens zweimal geschehen. Die den abgelesenen scheinbaren Stärken entsprechenden wahren Stärken
dürfen dabei um nicht mehr als O,10 von einander abweichen; das Mittel aus ihnen wird der Be—
rechnung zu Grunde gelegt. Bildet sich bei dem Eintauchen des Alkoholometers der Wulst schlecht aus
so ist die Spindel herauszunehmen, mit Seifenwasser gründlich zu reinigen, mit einem weichen Tuche
zu trocknen und dann von neuem einzutauchen. Es ist darauf zu achten, daß nicht durch Verwendung
eines zu engen Standglases die Stärke der Proben zu niedrig ermittelt wird.
5. Die aus der wahren Stärke der Proben und der vom Zählwerk angegebenen Litermenge
berechnete Alkoholmenge wird mit der vorgefundenen Alkoholmenge verglichen. Ergibt sich hierbei nach
Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und sonstigen Umstände, beispielsweise des Wärmegrades beim
Abtrieb, des Verlustes an Branntwein usw., eine Abweichung von mehr als 2 vom Hundert, so ist
das Probebrennen zu wiederholen. Bei einem ausreichenden Umfang des einzelnen Blasenabtriebs
kann es zweckmäßig sein, die erste Hälfte des Abtriebs, die meist einen Branntwein von häöherer
Stärke liefert, und die zweite, die einen schwächeren Branntwein zu geben pflegt, jede für sich auf-
zufangen, mit den entsprechenden, gesondert aufgefangenen Proben zu vergleichen und das Ergebnis
dem aus der vereinigten Probe erhaltenen gegenüber zu stellen. Voraussetzung ist dabei, daß diese
Arbeiten ohne Verluste durch Verdunstung oder Verschütten der Proben ausgeführt werden können.
6. Die bei der Nachschau entnommenen sowie die beim Probebrennen erhaltenen Proben
werden in den Sammler gegossen. Man überzeugt sich, daß das Zählwerk auf dem Stande nach dem
Probebrennen steht, und verschließt den Probenehmer.
Die Stationskontrolleure, Königlich Preußische Zollinspektoren Kricheldorf in Straßburg, Schenke
in Chemnitz, Eylmann in München, Riemschneider in Karlsruhe, Perl in Oldenburg und Lange
in Nürnberg sind durch Verfügung des Königlich Preußischen Finanzministers vom 1. April 1912 ab
zu Ober-Zollrevisoren ernannt worden.
VBekanntmachung, »
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt Seite 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis der-
jenigen ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe
nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bet
der internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß
unter 5. Niederlande (Für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen):
das Zollamt Roosteren (Provinz Limburg)
hinzutritt.
Berlin, den 8. März 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 29. Februar d. J. beschlossen:
Die obersten Landesfinanzbehörden der Rheinuferstaaten werden ermächtigt, unter An-
ordnung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen zu genehmigen, daß im Rheinverkehr die mit un-
verpackten Massengütern beladenen und mit Begleitschein 1 abzufertigenden Schiffe, soweit
es unbedenklich erscheint, zum Teil ohne Verschluß und ohne amtliche Begleitung abgelassen
werden. « —
Von den so abgelassenen Schiffen sind die in dem Bundesratsbeschlusse vom 3. Mai 1900
— Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 300 — vorgeschriebenen Zollzeichen zu führen.