Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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für  das  Lagern  monatlich
a)  von  trockenen  Waaren  vom  Zentner  ½6  Thaler  (3  kr.),
b)  von  flüssigen  Waaren  vom  Zentner  ½.  Thaler  (4½  kr.).
§.  100.
Haftung  der  lagernden  Waaren.

Die  in  der  Niederlage  befindliche  Waare  haftet  unbedingt  für  den  darauf  ruhenden
  Zoll.

Wird  die  Verabfolgung  der  Waaren  aus  der  Niederlage  vom  Niederleger  oder
einer  dritten  Person  verlangt,  so  ist  diesem  Verlangen  nur  unter  den  im  §S.  14  enthaltenen
  Beschränkungen  zu  willfahren.

S.  101.
Gestattung  der  Umpackung.

Den  Eigenthümern  und  Disponenten  der  lagernden  Güter  steht  es  frei,  in  der
Niederlage,  unter  Aufsicht  der  Beamten,  die  Waaren  behufs  der  Theilung,  Sortirung,
Reinigung,  Erhaltung  und  sonstiger  mit  dem  Zweck  der  Niederlage  zu  vereinbarenden
Behandlung  umzupacken,  sofern  geeignete  Räumlichkeiten  dazu  vorhanden  sind.

Zur  Ergänzung,  Auffüllung  2c.  der  lagernden-Waaren  können  Waaren  aus  dem
freien  Verkehr  in  die  Niederlage  eingebracht  werden.  Dieselben  nehmen  damit  die  Eigenschaft
  fremder  unverzollter  Waaren  an.

8.  102.
Verpflichtungen  der  Niederlageverwaltung  rücksichtlich  der  lagernden  Waaren.

Die  Niederlageverwaltung  muß  für  die  wirthschaftliche  Erhaltung  der  Niederlageräume
  in  Dach  und  Fach,  für  sichern  Verschluß  derselben,  für  Aufrechthaltung  der
Ruhe  und  Ordnung  unter  den  in  der  Niederlage  beschäftigten  Personen  sowie  für  Abwendung
  von  Feuersgefahr  im  Innern  des  Gebäudes  und  dem  dazu  gehörigen  umschlossenen
  Raum  sorgen  und  haftet  für  Beschädigungen  der  lagernden  Waaren,  welche  aus
einer  ihr  zur  Last  fallenden  Unterlassung  oder  Vernachlässigung  dieser  Fürsorge  entstehen.
Diese  Verpflichtung  tritt  erst  ein,  nachdem  die  Waare  in  die  Niederlage  ausgenommen
und  die  amtliche  Bescheinigung  hierüber  ertheilt  worden  ist.

Andere  Beschädigungen  der  lagernden  Waaren  und  Unglücksfälle,  welche  dieselben
treffen,  hat  die  Niederlageverwaltung  nicht  zu  vertreten.