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für das Lagern monatlich
a) von trockenen Waaren vom Zentner ½6 Thaler (3 kr.),
b) von flüssigen Waaren vom Zentner ½. Thaler (4½ kr.).
§. 100.
Haftung der lagernden Waaren.
Die in der Niederlage befindliche Waare haftet unbedingt für den darauf ruhenden
Zoll.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger oder
einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den im §S. 14 enthaltenen
Beschränkungen zu willfahren.
S. 101.
Gestattung der Umpackung.
Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, in der
Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren behufs der Theilung, Sortirung,
Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage zu vereinbarenden
Behandlung umzupacken, sofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind.
Zur Ergänzung, Auffüllung 2c. der lagernden-Waaren können Waaren aus dem
freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dieselben nehmen damit die Eigenschaft
fremder unverzollter Waaren an.
8. 102.
Verpflichtungen der Niederlageverwaltung rücksichtlich der lagernden Waaren.
Die Niederlageverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der Niederlageräume
in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Aufrechthaltung der
Ruhe und Ordnung unter den in der Niederlage beschäftigten Personen sowie für Abwendung
von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und dem dazu gehörigen umschlossenen
Raum sorgen und haftet für Beschädigungen der lagernden Waaren, welche aus
einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen.
Diese Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage ausgenommen
und die amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben
treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten.