Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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                           2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, vom 
22. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) ist an Stelle des mit anderweiten Diensten betrauten vor- 
tragenden Rats im Reichsschatzamt, Kaiserlichen Geheimen Ober-Regierungsrats Dombois, der vor- 
tragende Rat im Reichsschatzamt, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrat Freiwald, zum Kurator 
des Reichskriegsschatzes bestellt worden. 
  
                          3. Mediziunal= und Veterinärwesen. 
                                       Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat 
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und lla zum Vieh- 
seuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 
(Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt:  
                                       Anlage I. 
XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ 
·                                    Anlagen- 11a 
XII. Sechstes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
              „Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ 
Berlin, den 23. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
                                  Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
                                  4. Zoll= und Steuerwesen.
 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 1911 einer Verlegung der Zollgrenze an der 
Geeste gegen das Geestemünder Zollausschlußgebiet wegen Umgestaltung und Erweiterung der Aulege- 
einrichtung für den Fährbetrieb zwischen Geestemünde und dem oldenburgischen Ufer zugestimmt. Die 
Verlegung ist am 1. März 1912 in Kraft getreten. Die Zollgrenze gegen das Geestemünder Zoll- 
ausschlußgebiet hat nunmehr folgenden Lauf: 
Im Anschluß an die gegenwärtige, an der Westseite des Fußwegs von der Deich- 
straße nach dem Anleger für die Nordenhamer Dampffähre entlang führende Zollgrenze 
biegt die neue Grenze etwa 6 m vor der Mündung des Fußwegs auf den Kahndamm 
(Ladestraße) am Geesteufer neben dem alten Fährhaus in nordwestlicher Richtung ab, läuft 
in einer Entfernung von 6 Metern etwas nach links abbiegend etwa 26 m in gerader Linie 
in westlicher Richtung neben der Ladestraße weiter und wendet sich dann im rechten Winkel 
nach Norden der Geeste zu, überschreitet diese westlich von dem neuen Anleger der Weser- 
fähre in fast gerader Linie und vereinigt sich mit der bestehenden Zollgrenze in Bremerhaven.