Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

32  I.  Das  Deutsche  Beich.

Senatspräsidenten  als  Disziplinargericht  erster  und  letzter
Instanz  über  die  Dienstvergehen  der  juristischen  Mitglieder
des  Reichsmilitärgerichts  und  als  Disziplinargericht  zweiter
Instanz  über  die  Dienstvergehen  der  übrigen  richterlichen
Militärjustizbeamten  urteilt.  Alle  Verhandlungen  der
Kriegsgerichte  sind  öffentlich,  wenn  nicht  aus  bestimmten
Gründen  der  Ausschluß  der  Offentlichkeit  verfügt  werden
  muß.
sietteichehe  Nach  dem  Reichsbesteuerungsgesetze  vom  15.  April
gesetz.  1911  ist  das  Reich  im  allgemeinen  verpflichtet,  die  in
einem  Bundesstaate  oder  einer  Gemeinde  für  die  Benutzung
  der  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen  Veranstaltungen
  und  für  einzelne  Handlungen  der  Amtsorgane
  festgesetzten  Gebühren  zu  zahlen,  soweit  ihm  nicht
ein  besonderer  Rechtstitel  auf  Gebührenfreiheit  zusteht.
Dagegen  genießt  das  Beich  Freiheit  von  allen  zur  Hebung
  gelangenden  Staatssteuern  mit  Ausnahme  der
Abgaben  von  Malz  und  Bier.  Zu  Realsteuern  von
Grundbesitz,  zu  Besitzveränderungsabgaben  und  zu  Abgaben
  von  Malz  und  Bier  kRan  von  Gemeinden  das
Reich  nur  in  demselben  Umfange  wie  der  einzelne  Bundesstaat
  herangezogen  werden.  Gemeinden,  denen  infolge
eines  fabrikmäßigen  Reichsbetriebes  in  ihrer  Gemeinde
Ausgaben  erwachsen,  sind  berechtigt,  vom  Reiche  einen
Zuschuß  zu  ihren  Ausgaben  nach  Höhe  von  30—90  %,
je  nach  der  Anzahl  der  in  den  Betrieben  beschäftigten
und  in  der  Gemeinde  wohnenden  Angestellten  und  Arbeiter,
  zu  verlangen.

Geiche,  Die  Reichsbeamten  sind  entweder  sog.  unmittelbare,
  die  der  Kaiser  ernennt,  welcher  auch  die  Vorschriften
über  deren  Urlaub  und  Stellvertretung  erläßt  und  unter
Umständen  zu  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  beziehentlich
  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat  die
Genehmigung  zu  erteilen  hat,  oder  sog.  mittelbare,  wie
z.  B.  die  Beamten  der  einzelnen  Bundesstaaten  im  Postund
  Telegraphen-,  Militärdienste  usw.,  die  den  Anordnungen
  des  Kaisers  Folge  zu  leisten  haben.  Insoweit
die  Beichsbeamten  in  der  Unfallversicherung  unterliegenden
  Betrieben  beschäftigt  sind,  wird  ihnen  ebenso  wie
Beamten  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine
sowie  Personen  des  Soldatenstandes  die  Entschädigung
für  die  darin  erlittenen  Unfälle  in  Form  von  Pensionen