Zu Anlage A.
Staat:,....................·....·.....-.·..........................·........ Vierteljahr 19
5. Lungenseuche des Rindviehs.
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worden sind, ist nur anmerkungsweise anzugeben.
1) Unter den getö öteten Tieren (Sp. 14 bis 17) sind sämtliche auf polizeiliche Anordnung oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten lungen-
feuchekranken, seuchen= oder ansteckungsverdächtigen Rinder einschließlich der mit polizeilicher Genehmigung zur Abschlachtung ausgeführten Tiere aufzuführen.
2) Die Zahl der Tiere, die in seuchenfreien Gehäöften wegen Seuchen= oder Ansteckungsverdachts getötet und lungenseuchefrei befunden