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Streu, des Düngers oder anderer Ab-
fälle von kranken oder verdächtigen
Tieren,
oder durch unzweckmäßige Beseitigung
des Abwassers aus bestimmten Betrieben,
oder durch Verwendung bestimmter
Futter= oder Düngemittel;
I0) infolge der Unterlassung oder mangel-
haften Ausführung der Desinfektion,
oder bei der Benutzung von Ställen
oder sonstigen Räumlichkeiten oder von
Eisenbahnwagen, Schiffen oder sonstigen
Fahrzeugen, obgleich sie vorschriftsmäßig
gereinigt oder desinfiziert waren.
4. In welchen Fällen waren Seuchenaus-
brüche auf polizeilich nicht angeordnete Schutz-
impfungen zurückzuführen; welche Impfstoffe sind
hierbei verwandt worden?
5. In wieviel Fällen sind Seuchen ermittelt
worden:
a) bei der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
der im § 16 des Viehseuchengesetzes ge-
nannten Betriebe und Veranstaltungen;
b) bei der Uberwachung des Verkehrs mit
Tieren in Grenzbezirken, insbesondere
auch im kleinen Grenzverkehre;
Jc) bei der Untersuchung von Vieh vor dem
Verladen und bei oder nach dem Ent-
laden im Eisenbahn= und Schiffsverkehre;
d) bei der Untersuchung der beim Berg-
werks= oder Schiffahrtsbetrieb und der
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen
benutzten Haustiere;
e) bei allgemeinen Tieruntersuchungen, ins-
besondere bei der etwaigen Untersuchung
sämtlicher Schafbestände, und den auf
Grund des § 29 des Viehseuchengesetzes
vorgenommenen Untersuchungen?
6. In wieviel Fällen sind Seuchenherde von
Rotz, Lungenseuche oder Räude bei Vornahme
der Schlachtvihh- und Fleischbeschau aufgedeckt
worden?
7. In wieviel Fällen ist zur Ermittelung von
Seuchenausbrüchen von Impf= oder Blutproben
Gebrauch gemacht worden?
Welche Arten des Verfahrens wurden hierbei
angewandt, und welche Ergebnisse sind erzielt
worden? ·
8. In wieviel Fällen hat eine Impfung der
für die Seuche empfänglichen Tiere in verseuchten
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