16. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen ä. L. Hof., b„ Domanial-,
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen,
17. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen j. L. Hof= und Kammer-
(Domänen-) Verwaltung,
18. die dem Fürstlichen Hofmarschallamt oder der Fürstlichen Hofkammer unterstehenden
Beamten und Diener des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Hofdienstes, einschließlich
der Mitglieder der Fürstlichen Hofkapelle,
19. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Lippischen Hof-, Domanial= und Forst-
verwaltung.
B. Dien 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten vom 1. Januar 1912
ab für
die in der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Hof= und Domänenverwaltung unwider-
ruflich angestellten Personen.
Berlin, den 22. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der
Reichsversicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1912 beschlossen:
A. auf Grund des § 1242 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung:
„Der § 1234 der Reichsversicherungsordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1912
an für diejenigen Beamten der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen des
Großherzogtums Baden, welche der Fürsorgekasse für Gemeinde= und Körperschafts-
beamte nach Maßgabe des badischen Gesetzes vom 3. September 1906, die Fürsorge
für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend, angehören."“
B. auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung:
„Die §5 1234, 1235 Nr. 1, §6 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung
gelten mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an für
a) 1. die im Dieunste der Preußischen Rentenversicherungsanstalt in Berlin Beschftigten,
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente.
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist,
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Preußischen Renten-
versicherungsanstalt Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 ange-
gebenen Umfang gewährleistet ist;
b) 1. die in Betrieben oder im Dienste der Landwirtschaftskammern für die Provinzen
Obreeußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover,
estfalen, für die Regierungsbezirke Cassel, Wiesbaden und für die Rhein-
ed 8sinz Besehäftigten einschließlich der Lehrer an den Schulen oder Anstalten
der Kammern, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente
nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist,
oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
—