Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Steuersätze. 
Steuer- 
befreiung. 
Anmeldung 
der 
Pflanzungen. 
Muster 
Mser — 
— 436 — 
§ 2. . 
(1) Die Gewichtsteuer (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes) beträgt für 
a) Grumpen, d. h. die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabakblätter, die 
nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden 45 MA, 
b) Tabakblätter, die zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen 
verwendet werdenn.. 
co) sonstige Tabakbläüter 57- 
berechnet für den Doppelzentner Tabak in gegorenem oder getrocknetem, verarbeitungs- 
reifem Zustand. 
□#)Die Flächensteuer (§5 33 Abs. 1 des Gesetzes) beträgt für das Geviertmeter der mit 
Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig. 
(3) Tabakblätter dürfen zum Steuersatze von 45 A (Abs. 1b) nur an Inhaber von Betrieben 
zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgelassen werden. Der Bezieher hat sich 
schriftlich zu verpflichten, die Tabakblätter nach der Versteuerung in seinen nach Art, Ort und 
Hebebezirk genau zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Ziga- 
rettentabak zu verarbeiten (§§ 45 ff.). Die Amtsstelle ist befugt, bei der Ablassung die Vorlegung 
der Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezuge steuerbegünstigter Tabakblätter zu fordern 
(§ 5 des Gesetzes). 
() Werden unbearbeitete Tabakblätter, die sich nach Versteuerung zum Satze von 57 X im 
freien Verkehre befinden, nach amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung ziga- 
rettensteuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb gebracht, so kann vom Hauptamt eine Ver- 
gütung von 12 X, für ungegorene Tabakblätter von 9,60 , für den Doppelzentner gewährt 
werden, wenn sie nachweislich auf Zigaretten oder Zigarettentabak verarbeitet werden. Für Ab- 
fälle von Tabakblättern gilt diese Vergünstigung nicht. Die vergüteten Beträge werden als Er- 
stattungen auf Tabaksteuer verrechnet. 
83. 
Q) Tabaksteuer wird nicht erhoben 
a) für Tabakpflanzen in botanischen und anderen Gärten zu Unterrichtszwecken, wenn 
die Pflanzung nicht mehr als 30 qm Flächeninhalt hat und der Tabak nach der 
Erklärung der Aufsichtsbehörde des Gartens nicht zum Genusse, sondern lediglich 
zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 
b) wenn auf einer Besitzung nicht mehr als 50 Tabakpflanzen nur zu Zierzwecken ge- 
pflanzt werden und diese Bestimmung der Pflanzen aus der Art der Benutzung 
des Grundstücks sowie aus dem Verhältnis der mit Tabak bepflanzten Fläche zur 
Gesamtfläche des Grundstücks unzweifelhaft hervorgeht. 
(2) Pflanzungen der unter b bezeichneten Art sind von der Anmeldung (§ 4) befreit. Für 
die unter a bezeichneten Pflanzungen kann das Hauptamt widerruflich von der alljährlichen An- 
meldung absehen. . 
Zu den 88 12, 13 und 34 des Gesetzes. 
84. 
(i) Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind der Amtsstelle spätestens bis zum Ablauf 
des 15. Juli mit Fluranmeldungen nach Muster 1 anzumelden. Für Grundstücke, die nach diesem 
Zeitpunkt bepflanzt werden, hat die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne 
der Bepflanzung zu erfolgen. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden den Gemeindebehörden 
von den Amssstellen unentgeltlich geliefert. Uber die Anmeldung erteilt das Amt dem Pflanzer 
auf Verlangen eine Bescheinigung. 
(2) Die Fluranmeldungen werden vom Amte, nachdem der Eingangstag darauf vermerkt ist, 
in ein Tabakflurbuch eingetragen, das nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde nach dem 
Vorbild des Musters 2 zu führen und für jede Tabak bauende Gemeinde als besonderes Heft 
anzulegen ist. Nötigenfalls ist dazu ein nach der Buchstabenfolge geordnetes Verzeichnis der 
Pflanzer aufzustellen. 
 
	        
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