Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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2. Finauzwesen. 
  
Nachmeisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats Mai 1912. 
  
  
  
  
  
  
  
  
B « Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist 
ezeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das 
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1912 veran- 
Einnahmen Mai 1912 schlagt auf 
4 
1 2 3 
Post= und Telegraphenverwaltung 124 940 220 791 381 000 
Reichs-Eisenbahnverwaltug 24 517 000 141 780 000 
  
  
  
3. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder 
Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1914 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See 
nach astronomischen Beobachtungen“ ist in Carl Heymanns Verlag in Berlin soeben erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,25 ¾ für das Exemplar vom Verleger geliefert. Im Buchhandel ist es 
zum Preise von 1,50 AX& für das Exemplar zu beziehen. 
Von der in dem Jahrbuch enthaltenen Tafel „Zeitsignalstationen nach ihrem Bestande zu An- 
fang 1912“ können Sonderabdrücke zum Preise von 0,50 N für das Exemplar vom Verleger bezogen 
werden. 
  
Nachdem in Spanien eine neue Schiffsvermessungsordnung in Kraft getreten ist, werden zufolge 
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen 
in Zukunft wie folgt behandelt: 
I. In spanischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Dampf= und Segelschiffe 
ohne Nachvermessung anerkannt. 
II. In deutschen Häfen werden die auf Grund der spanischen Schiffsvermessungsordnung 
von 1910 und deren Ergänzung vom selben Jahre ausgestellten nationalen Meßbriefe 
spanischer Dampf= und Segelschiffe ohne Nachvermessung anerkannt. 
Bezüglich der vor dem 1. April 1910 ausgefertigten spanischen Vermessungs- 
dokumente bleiben die Bestimmungen unter 2 und 3 vom 7. November 1905 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 364) in Kraft.
	        
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