Zum 83 des Gesetzes.
§ 17.
9. Vorlänfige Die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen)
Anmeldung. sind nach dem anliegenden Muster 3 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren Be-
seer 3. zirke der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist nicht
Mu ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden;
in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuerstelle,
bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nachricht zu geben.
Zum §5 Abs. 1 des Gesetzes.
8 18.
10. Abgaben- (1) Für die vor dem 1. August 1909 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel versehenen
erhebung beim inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere ist, falls.
VTarif-““ die nach den bisherigen Vorschriften dafür fällige Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel
änderungen. nicht zu erheben. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. August 1909 nach
bisheriger Vorschrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge.
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1909 ausgegebene inländische Aktien usw.,
auf welche vor dem 1. August 1909 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach
dem Gesetze vom 15. Juli 1909 nur für die vom 1. August 1909 ab geleisteten Einzahlungen
erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien usw. zur Versteuerung (§ 3) außer dem
Nennwert der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen.
anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen.
Ab (3) Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der
gabe.
) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab-
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen der 88 4, 10, 11 sinngemäße Anwendung.
(5) Ist der Interimsschein bereits vor dem 1. August 1909 vollgezahlt und ist über einen
Abgabebetrag nicht zu quittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung.
zu bescheinigen.
Zum § 5 Abs. 2 des Gesetzes.
E 19.
11. Steuer- 1) Wird für Wertpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf Grund des
freier 6 5 Abf. 2 des Gesetzes völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so
Umtausch. ist in der Anmeldung (§ 3) der Sachverhalt anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß
die Wertpapiere in der Tat nur zum Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des durch die
zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt und die zurückzuziehenden
Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke
ohne Abgabenerhebung. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann sich die Direktivbehörde auf
die Feststellung der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen der steuerfreie Umtausch zu-
lässig ist, beschränken und die Prüfung, ob den Erfordernissen hinsichtlich der vorgelegten einzelnen
Stücke genügt ist, sowie die Verfügung der abgabefreien Abstempelung der ihr untergeordneten
Behörde übertragen. Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldebuche. Wegen der Vorlegung
der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der darauf etwa befindlichen Stempelzeichen finden
die Bestimmungen der §§ 14, 15, wegen der Anmeldung und Abstempelung die Bestimmungen
der §§ 3ff. sinngemäße Anwendung. In den Fällen, in denen wegen Uberganges eines Kuxes
auf einen neuen Inhaber an Stelle des bisherigen, auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleich-
lautender, jedoch auf den Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung
vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu