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(3) Landwirtschaftliche Brennereien sowie Obstbrennereien und diesen gleich-
gestellte Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), welche — abgesehen von den Fällen der
§§ 5, 6, 326, § 327 Abs. 2 — die Bedingungen ihrer Klasse in irgendeinem Zeit-
punkt des Betriebsjahrs nicht erfüllen, sind vom Beginne dieses Betriebsjahrs ab
als gewerbliche Brennereien zu behandeln (§8 177 und 315); jedoch sind Obst-
brennereien, die außer den für sie zugelassenen Stoffen auch Stoffe der im §7 Abs. 2
bezeichneten Arten oder diese ausschließlich verarbeiten, vom Beginne des Betriebs-
jahrs ab als den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien zu behandeln und ge-
gebenenfalls von der Ubertragung des Kontingents usw. nach § 152e Abs. 2 und
5 312b Abs. 2 auszuschließen.
Zu § 26.
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der neue Besitzer einer in der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung
(§ 317a) eingetragenen Brennerei ist von der Hebestelle auf die Gesamt-Alkoholmenge
hinzuweisen, die in der Brennerei bisher zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
hergestellt worden ist. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer
nicht vor den Folgen der bisherigen Ausnutzung des Kontingents oder des Rechtes,
Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen.
Zu 8 30.
Im Abs. 2 ist statt „5 177 Abs. 2“ zu setzen:
„§ 177 Abs. 3 und 5.
Zu § 32.
Der Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: *
„8) die Eichscheine, eichamtlichen Quittungen und Beglaubigungsscheine."“
Der Abft. 3 erhält unter a folgende Fassung:
„àd) die amtlichen Verfügungen über die Festsetzung des Kontingents oder der zu einem
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge, des Durchschnitts-
brandes und in den Fällen des § 72 Abs. 3 des Branntweinsteuergesetzes über die
Witmee der der Vergällungspflicht nicht unterliegenden Alkoholmenge (Bfr. O.
§ 1060);
Der § 99
erhält folgende Fassung:
Wird durch den vorgelegten Betriebsplan ein Wechsel in der Brennereiklasse
(§ 9 Abs. 3) oder eine Minderung des Kontingents oder der zu einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge oder eine Kürzung des Durch-
schnittsbrandes (§§& 177, 177a) oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der
Brennereibesitzer vor Feststellung des Betriebsplans mündlich oder schriftlich darauf
hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor
den Folgen seiner Betriebsanmeldung.
Zu § 124.
Statt „beglaubigten“ ist zu setzen:
„geeichten“.
Die §88 131, 145 und 147 erhalten folgende Fassung:
131.
Cu) Zollbegünstigter ausländischer Wein zur Kognakbereitung darf nur in Ver-
schlußbrennereien verarbeitet werden. In der Regel ist er auf ein Teilungslager