Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Die 88 216 bis 218 
8 216. 
erhalten folgende Fassung: 
(1) Der Abfindung unterliegen: 
a) die vor dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, 
wenn sie in einem Betriebsjahr nicht mehr als 30 Hektoliter Alkohol er- 
zeugen; 
b) die nach dem 30. September 1909 betriebsfähig hergerichteten Obst- 
brennereien und diesen gleichgestellten Brennereien, wenn der Brennerei- 
besitzer sich verpflichtet, ausschließlich selbstgewonnenes (§ 8b Abs. 2) Obst, 
selbstgewonnenen Obst= oder Traubenmost, Obst= oder Traubenwein, Rück- 
stände der eigenen Obstverarbeitung, Most= oder Weinbereitung (Treber, 
Hefe) oder selbstgewonnene Beeren oder Wurzeln zu verarbeiten und in 
einem Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Alkohol zu erzeugen; die 
Benutzung der Brennerei zur Branntweinerzeugung für fremde Rechnung 
(88 327, 328) ist unzulässig. 
(2) Von der Abfindung sind ausgeschlossen alle Brennereien, 
a) die mit Dauer= (kontinuierlichen) Brenngeräten versehen sind oder 
b) die, wenn auch nur zeitweise oder für fremde Rechnung, zollbegünstigten 
ausländischen Wein, Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen 
Zuckerzusatze, Rübenstoffe oder Zellstoffe allein oder gemischt mit anderen 
Stoffen verarbeiten. In besonderen Fällen kann das Hauptamt genehmigen, 
daß Wein mit einem nach § 3 des Weingesetzes unzulässigen Zuckerzusatz in 
einer Abfindungsbrennerei verarbeitet wird (vgl. § 322 Abs. 1). 
8 217. 
Die Direktivbehörde kann Brennereien der im § 216 Abs. 1 bezeichneten Arten 
von der Abfindung ausschließen. 
8 218. 
□) Werden in einer Abfindungsbrennerei die im § 216 Abs. 1 sür sie festgesetzten 
Bedingungen nicht erfüllt, so unterliegt die Brennerei vom Beginne des nächsten 
Betriebsjahrs ab der Verschlußkontrolle. 
(2) Im Falle der Uberschreitung der Erzeugungsgrenze können indessen Obst- 
brennereien und diesen gleichgestellte Brennereien, auf welche die §§ 310 und 312b 
Anwendung finden, auch ferner abgefunden werden, sofern sie nur Branntwein erzeugt 
haben, der einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatz unterliegt. Ist in anderen Fällen 
die Uberschreitung der Erzeugungsgrenze nur durch vorübergehende besondere Umstände 
herbeigeführt, und verpflichtet sich der Brennereibesitzer, künftig im Betriebsjahr nicht 
mehr als 30 Hektoliter oder nicht mehr als 50 Liter Alkohol zu erzeugen, so kann 
die Direktivbehörde von Anordnung der Verschlußkontrolle absehen. Wird diese Ver- 
pflichtung verletzt, so ist die weitere Abfindung der Brennerei unzulässig. 
8 219. 
(1) Brennereien, welche bereits der Verschlußkontrolle unterliegen oder später 
dieser Kontrolle unterworfen werden, bleiben von der Abfindung ausgeschlossen. 
(2) Das Hauptamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischen- 
betrieb (§ 6), andere Verschlußbrennereien für die Erzeugung von Edelbranntwein in 
geringen Mengen aus anderen als den sonst oder hauptsächlich zur Verarbeitung 
kommenden Rohstoffen auf Antrag von der Verschlußkontrolle befreien und zur 
Abfindung zulassen. Auf die Verarbeitung von Stoffen der im § 216 Abs. 2 unter b 
bezeichneten Arten sowie von Rückständen von der Bierbereitung, von Bierrückständen 
und Hefenbrühe (5 294 Abs. 2) findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
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